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gemeint sein, um deren Gründung es sich bei dem gebührenpflichtigen Vertrage handelt.
Dies ist auch nicht bestritten, wurde von der k. Regierung der Pfalz ausdrücklich anerkannt
und ist bei der Beurtheilung der vorliegenden Sache als feststehend anzunehmen. Hienach
und insbesondere nach dem oben über den Inhalt der Klageschrift Gesagten handelt es sich
bei der Klage um die Behauptung, daß die Finanzverwaltung auf Grund eines gegen ein
anderes Rechtssubjekt oder einen anderen Schuldner erlassenen Ausstandsverzeichnisses gegen
die Klägerin mit der Pfändung von der letzteren gehörigen Mobilien vorgegangen sei. Bei
dieser Sachlage handelt es sich nicht um die Rechtsbeständigkeit oder Auslegung einer Ent-
scheidung der Verwaltungsbehörde und auch nicht darum, ob der Vollstreckungsbefehl mit
Recht gegen die Aktiengesellschaft unter der Firma „Deutsche Waarenbank“" gerichtet wurde,
sondern um solche andere Einwendungen gegen die Vollstreckung, welche nach der Schluß-
bestimmung von Art. 7 des Ausführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung und Konkursordnung
in den Bereich der gerichtlichen Cognition gehören
Es ist eine solche Einwendung, wie sie § 690 der Civilprozeßordnung vorsieht und
nach dieser Gesetzesbestimmung durch Klage bei Gericht geltend zu machen ist, wenn auch
die Gebühr, auf Grund deren zur Pfändung geschritten wurde, eine öffentlich-rechtliche Ab-
gabe ist. Hier handelt es sich gar nicht um die Rechtmäßigkeit des Gebührenansatzes und
nicht um eine Frage des öffentlichen Rechts, sondern darum, ob ein Dritter, ein vom
Schuldner der Gebühr verschiedenes Rechtssubjekt, Eigenthümer der gepfändeten Mobilien ist,
und um den Schutz des Eigenthums eines solchen Dritten. Der § 690 der Civilprozeß=
ordnung ist zwar in der Klageschrift nicht angeführt und in den Denkschriften wurde
bestritten, daß auf Grund von § 690 geklagt worden sei. Diese Bestreitung ist aber
belanglos, da die Klageschrift und ihr Inhalt für die Frage nach der Natur der Klage
und nach der Zuständigkeit des Gerichts maßgebend ist, die Anführung des einschlagenden
Gesetzes in der Klageschrift nicht vorgeschrieben und nicht von wesentlicher Bedeutung ist, es
für jene Frage vielmehr bloß auf die Anführung der klagebegründenden Thatsachen und des
darauf gegründeten rechtlichen Anspruchs ankommt, letzterer aber, wie gesagt, dahin geht,
daß die Pfändung als das Eigenthum einer anderen Person als des Schuldners betreffend
für unzulässig oder ungerechtfertigt erklärt werde (vergl. Urtheil des O. A. Gerichts München
vom 13. Nov. 1865, Reg.-Bl. S. 1379).
Diese Einwendung war, weil nicht vom Zahlungspflichtigen oder demjenigen, welcher
nach dem Vollstreckungstitel als solcher gemeint war, herrührend, nicht in der durch Art. 153
des Gebührengesetzes vorgeschriebenen Form zu erheben.
Ob die klagende Genossenschaft zur Zeit wirklich als ein von der obigen Aktiengesellschaft
verschiedenes Rechtssubjekt besteht oder etwa in dieser aufgegangen ist, und ob die gepfändeten
Mobilien Eigenthum der Genossenschaft sind, ist eine Frage, bei der es sich lediglich um