Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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die Begründetheit der Klage, nicht um die Zulässigkeit des Rechtswegs handelt. Auch die 
Frage, ob die Aktiengesellschaft als solche im Hinblick auf Art. 149 des Gebührengesetzes 
mit der nachgeforderten Gebühr belastet werden durfte, ist hier nicht zu untersuchen. 
Dem Gesagten zufolge ist im vorliegenden Falle für die Hauptsache oder die Klage 
der Rechtsweg als zulässig zu erachten. Hienach unterliegt aber auch die Zuständigkeit des 
Gerichts zur Erlassung einstweiliger Anordnungen und auch zur einstweiligen Einstellung der 
Zwangsvollstreckung im Hinblick auf die einschlagenden Bestimmungen der Civilprozeßordnung 
(insbesondere §§ 688 und 690) keinem gegründeten Bedenken. 
Nach alledem war, wie geschehen, zu erkennen. 
Also geurtheilt und verkündet in der öffentlichen Sitzung des Gerichtshofes für Kom- 
petenzkonflikte vom dritten Dezember achtzehnhundert achtundneunzig, wobei zugegen waren 
die Räthe des Obersten Landesgerichts Petersen, Osthelder, Böhm, Sand, der erst- 
genannte als stellvertretender Vorsitzender, die Räthe des Verwaltungsgerichtshofes Reindl, 
Schenk und Morhart, Scherer, Staatsanwalt, und Naager, Sekretär. 
gez. Petersen. Reindl. Gsthelder. Schenk. Boehm. Morhart. Sand.
	        
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