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vom 9. ventose XIII. de la plantation et des routes, auf die Kaiserl. Dekrete vom
16. Oktober 1813 und 6. Januar 1814, das von der kgl. Regierung der Pfalz erlassene
Bahnpolizeireglement vom 26. März 1847 und eine Entscheidung des k. bayer. Staats-
raths vom 23. September 1848 (Kreis-Amtsbl. der Pfalz von 1847 S. 167 fg., von
1848 S. 613 fg.), da nach den angeführten französischrechtlichen Bestimmungen aus-
schließlich die Verwaltung darüber zu entscheiden habe, ob eine Fläche die Eigenschaft eines
öffentlichen Wegs habe, dementsprechend durch das erlassene Bahnpolizeireglement die pfälzischen
Eisenbahnen als zum großen Straßenwesen gehörig erklärt worden seien und diese Auffassung
auch in der gedachten Staatsrathsentscheidung Anerkennung gefunden habe. Im Hinblick
auf die ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltung über den hier fraglichen Gegen-
stand sei auch nach § 139 der Civilprozeßordnung die Kompetenz des Gerichts, sich mit
der Sache zu befassen, nicht begründet.
Das kgl. Landgericht Kaiser Slautern hat den erhobenen Kompetenzstreit nach Vorschrift
des Gesetzes instruirt und insbesondere die vorbezeichnete Denkschrift dem Prozeßbevoll=
mächtigten der Beklagten zustellen lassen. Derselbe reichte für Letztere eine vom 20. Sep-
tember 1898 datirte Denkschrift ein, welche der kgl. Regierung abschriftlich zugestellt und
in welcher beantragt wurde, die Erhebung des Kompetenzkonflikts für unzulässig zu erklären,
subsidiarisch in vorliegender Sache den Rechtsweg für zulässig zu erklären. Begründet ist
dieser Antrag damit, daß die Entscheidung über die streitige Frage lediglich in den Er-
wägungsgründen des vom k. Landgerichte Kaiserslautern in einer vor das Gericht ge-
hörigen bürgerlichen Streitsache enthalten und das Gericht hiezu im Hinblick auf den § 139
der Civilprozeßordnung befugt sei. Ob die Eisenbahnen als öffentliche Wege anzusehen
seien, was das Gericht übrigens mit Recht verneint habe, sei zudem für die Entscheidung
über den Klageanspruch nicht einmal von ausschlaggebender Bedentung.
In einer vom kgl. Kreisfiskalate am 5. November 1898 abgegebenen, den Rechts-
anwälten der Parteien abschriftlich zugestellten Denkschrift ward betont, der erhobene Kompetenz=
konflikt berühre nicht die Zuständigkeit des Gerichts für die Hauptsache, sondern betreffe
lediglich den gerichtlichen Ausspruch, daß die Eisenbahn nicht als öffentlicher Weg zu gelten
habe. Daß dieser Ausspruch in den Urtheilsgründen enthalten sei, benehme ihm den
Charakter eines gerichtlichen Akts, mit welchem in die Befugnisse der Verwaltung ein-
gegriffen worden sei, nicht. Ein solcher Eingriff liege auch in der Nichtbeachtung des bereits
erwähnten, von der kgl. Regierung für die pfälzischen Bahnen erlassenen Bahnpolizeireglements.
Nach Aufruf der Sache in der heutigen öffentlichen Sitzung ist für die richtig geladenen
Parteien Niemand erschienen. Der Referent erstattete Vortrag über die bisherigen Ver-
handlungen, worauf der kgl. Staatsanwalt unter näherer Begründung den Antrag stellte
zu erkennen, daß für die Entscheidung der Vorfrage, ob die pfälzische Ludwigsbahn als öffent-
liches, zur öffentlichen Benützung dienendes Eigenthum anzusehen sei, der Rechtsweg unzulässig ist.