Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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II. 
Bei Prüfung der Sache hat sich Folgendes ergeben: 
Den Gegenstand der zum k. Landgerichte Kaiserslautern erhobenen Klage bildet 
das Recht auf das in einem Eisenbahneinschnitte auf der Gemarkung von Hochspeyer sich 
ergebende Fallwild. Daß der Rechtsstreit über den klageweise geltend gemachten Anspruch 
in den Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit fällt, wurde von keiner Seite bestritten. Der 
Kompetenzstreit wurde von der kgl. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, l(ediglich 
deßhalb angeregt, weil das Gericht in dem Urtheile, durch welches über die erhobene 
Klage entschieden und die Berechtigung auf den Bezug des erwähnten Fallwildes den Feld- 
jagdpächtern statt dem kgl. Aerare zugesprochen wurde, die Anschauung niedergelegt hat, daß 
der Eisenbahnkörper nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Weges habe, trotzdem von dem 
Vertreter des k. Aerars das Gegentheil geltend gemacht worden war. Allerdings ist jene 
Anschauung nicht im dispositiven Theile des Urtheils ausgesprochen, wie denn auch ein 
Antrag auf förmliche Entscheidung über die Frage von keiner Seite gestellt worden war. 
Allein hierauf ist wohl für die Frage nach der Zulässigkeit civilprozessualer Rechtsmittel, 
nicht aber für die Frage nach der Zulässigkeit der Erhebung des Kompetenzkonflikts ent- 
scheidendes Gewicht zu legen. 
Für letztere Frage hat es vielmehr nach Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 1879 
über die Entscheidung von Kompetenzkonflikten lediglich darauf anzukommen, ob ein wirk- 
licher Kompetenzstreit zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden vorliegt, ob also vom 
Gerichte die Kompetenz zur Würdigung oder amtlichen Behandlung einer ihm unterbreiteten 
Sache in Anspruch genommen wurde, während die Verwaltungsbehörde dieselbe wegen 
behaupteter eigner Zuständigkeit bestreitet. Dabei braucht es sich nicht um die Zuständigkeit 
für die Entscheidung über den Klageanspruch zu handeln, sondern der Streit kann sich auch 
um die Zuständigkeit für die amtliche Behandlung eines bei der Verhandlung über die 
Klage aufgetauchten Incidentpunktes drehen. Denn auch in letzterm Falle liegt ein Streit 
über die Kompetenz zwischen Gericht und Verwaltung vor und sind somit die Voraussetzungen 
zu Erhebung des Kompetenzkonflikts gemäß Art. 1 und 8 des scitirten Gesetzes gegeben. 
Mit dieser Auffassung stimmt der Art. 5 des früheren Gesetzes vom 28. Mai 1850 
über die Kompetenzkonflikte überein, welcher verfügte, daß die Verwaltungsstellen den 
Kompetenzkonflikt anzuregen haben, wenn das Gericht sich mit einer zur Zuständigkeit der 
Verwaltungsbehörde gehörigen Sache befaßt, welcher Ausdruck jede auf den Grund eingehende 
amtliche Behandlung in sich begreift, ohne zu unterscheiden, in welcher Form dies geschieht. 
Dafür, daß das Gesetz vom 18. August 1879 in einem engern Sinne zu verstehen 
sei, spricht weder die allgemeine Fassung der Art. 1 und 8 dieses Gesetzes, noch bestehen 
dafür andere Anhaltspunkte (vergl. hiezu Seydel, bayer. Staatsrecht II. Aufl. Bd. 1 S§ 146 
S. 653 fg.).
	        
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