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II.
Bei Prüfung der Sache hat sich Folgendes ergeben:
Den Gegenstand der zum k. Landgerichte Kaiserslautern erhobenen Klage bildet
das Recht auf das in einem Eisenbahneinschnitte auf der Gemarkung von Hochspeyer sich
ergebende Fallwild. Daß der Rechtsstreit über den klageweise geltend gemachten Anspruch
in den Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit fällt, wurde von keiner Seite bestritten. Der
Kompetenzstreit wurde von der kgl. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, l(ediglich
deßhalb angeregt, weil das Gericht in dem Urtheile, durch welches über die erhobene
Klage entschieden und die Berechtigung auf den Bezug des erwähnten Fallwildes den Feld-
jagdpächtern statt dem kgl. Aerare zugesprochen wurde, die Anschauung niedergelegt hat, daß
der Eisenbahnkörper nicht die Eigenschaft eines öffentlichen Weges habe, trotzdem von dem
Vertreter des k. Aerars das Gegentheil geltend gemacht worden war. Allerdings ist jene
Anschauung nicht im dispositiven Theile des Urtheils ausgesprochen, wie denn auch ein
Antrag auf förmliche Entscheidung über die Frage von keiner Seite gestellt worden war.
Allein hierauf ist wohl für die Frage nach der Zulässigkeit civilprozessualer Rechtsmittel,
nicht aber für die Frage nach der Zulässigkeit der Erhebung des Kompetenzkonflikts ent-
scheidendes Gewicht zu legen.
Für letztere Frage hat es vielmehr nach Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 1879
über die Entscheidung von Kompetenzkonflikten lediglich darauf anzukommen, ob ein wirk-
licher Kompetenzstreit zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden vorliegt, ob also vom
Gerichte die Kompetenz zur Würdigung oder amtlichen Behandlung einer ihm unterbreiteten
Sache in Anspruch genommen wurde, während die Verwaltungsbehörde dieselbe wegen
behaupteter eigner Zuständigkeit bestreitet. Dabei braucht es sich nicht um die Zuständigkeit
für die Entscheidung über den Klageanspruch zu handeln, sondern der Streit kann sich auch
um die Zuständigkeit für die amtliche Behandlung eines bei der Verhandlung über die
Klage aufgetauchten Incidentpunktes drehen. Denn auch in letzterm Falle liegt ein Streit
über die Kompetenz zwischen Gericht und Verwaltung vor und sind somit die Voraussetzungen
zu Erhebung des Kompetenzkonflikts gemäß Art. 1 und 8 des scitirten Gesetzes gegeben.
Mit dieser Auffassung stimmt der Art. 5 des früheren Gesetzes vom 28. Mai 1850
über die Kompetenzkonflikte überein, welcher verfügte, daß die Verwaltungsstellen den
Kompetenzkonflikt anzuregen haben, wenn das Gericht sich mit einer zur Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörde gehörigen Sache befaßt, welcher Ausdruck jede auf den Grund eingehende
amtliche Behandlung in sich begreift, ohne zu unterscheiden, in welcher Form dies geschieht.
Dafür, daß das Gesetz vom 18. August 1879 in einem engern Sinne zu verstehen
sei, spricht weder die allgemeine Fassung der Art. 1 und 8 dieses Gesetzes, noch bestehen
dafür andere Anhaltspunkte (vergl. hiezu Seydel, bayer. Staatsrecht II. Aufl. Bd. 1 S§ 146
S. 653 fg.).