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Im vorliegenden Falle hat das Gericht die Vorfrage nach der öffentlichrechtlichen
Natur des Eisenbahnfahrdamms, welche bei der Verhandlung über die Klage sich bot, in
den Entscheidungsgründen gewürdigt und gelöst, und es bildet diese Lösung, wenigstens im
Verein mit andern Gründen, die Unterlage der über den Klageanspruch getroffenen Ent—
scheidung.
Die Zulässigkeit des Rechtswegs für die gedachte Würdigung wurde von der k. Re-
gierung der Pfalz bestritten, es liegt daher zweifellos ein Kompetenzstreit im Sinne des
Kompetenzkonfliktsgesetzes vor.
Eine andere Frage ist es, ob die Erhebung des Kompetenzstreites mit Grund erfolgt
ist und ob sie nicht deßhalb unbegründet ist, weil es sich hier einfach um die Erledigung
einer Vorfrage in den Gründen zur Entscheidung über die Klage handelt.
Nach den in der Pfalz geltenden gesetzlichen Bestimmungen haben allerdings die Ver-
waltungsbehörden darüber zu befinden, ob eine Fläche die Eigenschaft eines öffentlichen
Wegs habe (Gesetz vom 9. ventose XIII,Kaiserl. Dekrete vom 16. Oktober 1813 und
4. Januar 1814). Diese gesetzlichen Bestimmungen sprechen den Satz zwar nur für
Vicinalwege aus, bilden aber den Ausfluß des in Frankreich anerkannten Prinzips, daß
die Verwaltung zu entscheiden habe, ob ein Grundstück die Eigenschaft einer öffentlichen,
zu öffentlichen Zwecken dienenden Sache habe, und insbesondere des Dekrets vom
22. Dezember 1789, wornach den Departementverwaltungen die Sorge für die Erhaltung
des öffentlichen Eigenthums und der Wege obliegt Die angeführten Vorschriften von 1789
und vom Jahre XIII der französischen Republik sind vom Regierungskommissär in den
damaligen rheinischen Departements publicirt worden und haben damit auch für die Pfalz
Gesetzeskraft erlangt. All dies ist unbestreitbar und schon in frühern Entscheidungen dieses
Gerichtshofs anerkannt (vergl. namentlich Urtheil vom 4. Juni 1892 Ges.= u. Verordn.-Bl.
Beilage 3).
Durch die bayerische Gesetzgebung wurde hieran nichts geändert (vergl. Gesetz vom
8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs betr, Art. 8 Ziff 34).
Auf Grund der allegirten gesetzlichen Bestimmungen hat denn auch die k. Regierung der
Pfalz in Abtheilung II § 1 des von ihr am 26. März 1847 erlassenen Bahnpolizei=
reglements ausgesprochen, daß die pfälzischen Eisenbahnen den Vorschriften über das große
Straßenwesen unterstehen.
Allein der im vorliegenden Falle vom Gerichte getroffene Ausspruch hat nicht den
Zweck, eine maßgebende Norm dafür zu bilden, ob der Eisenbahndamm als öffentlicher
Weg oder als öffentliches, zur öffentlichen Benützung dienendes Eigenthum zu gelten habe
oder nicht, sondern er hat nur die Bedeutung, zur Begründung der über den Klageanspruch
getroffenen Entscheidung zu dienen. Eine weitere Bedeutung kommt dem Ausspruche nicht
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