Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Eine eingehende Erklärung des Expositus Sailer vom 21. Jannar 1895 nebst 
spezifizirter Rechnung über 64 21 J und der einschlägigen Stolgebührenordnung wurde 
dem Johann Hack zufolge bezirksamtlicher Verfügung vom 9. Februar 1895 mit dem 
Beifügen, daß die einzelnen Ansätze der Stolgebühren-Ordnung und dem Gebührengesetze 
entsprechen und daß über die Dispensgebühren das Bezirksamt wegen mangelnder Zuständigkeit 
der Verwaltungsbehörden nicht zu befinden habe, sowie mit der Aufforderung bekannt gegeben, 
sich zu erklären, ob er sich nunmehr bei der Sachlage beruhige oder auf seinem Antrage 
auf instanzielle Festsetzung der fraglichen Gebühren bestehe. 
Johann Hack gab hierauf zum gemeindlichen Protokoll vom 18. Februar 1895 die 
Erklärung ab, daß er „auf den Weiterverfolg der Sache bezüglich der Taxen, Stolgebühren 
und auch der bischöflichen Dispenstaxen verzichten wolle.“ 
Hievon wurde die Expositur Gergweis mit bezirksamtlicher Verfügung vom 19. Februar 
1895 verständigt. 
Eine auf Antrag der genannten Expositur Seitens des k. Bezirksamts Vilshofen ergangene 
Zahlungsaufforderung vom 27. dess. Mts. blieb erfolglos. 
Im Namen und Auftrag des inzwischen zum Pfarrer in Grafendorf ernannten Franz 
Taver Sailer erhob hierauf Rechtsanwalt Steininger in Deggendorf bei dem k. Amts- 
gerichte Osterhofen unter'm 27. Mai 1895 Klage gegen die Gütlerseheleute Johann und 
Maria Hack in Abstorf mit dem Antrage, Urtheil dahin zu erlassen, daß die Beklagten 
solidarisch schuldig seien, 63 35 J Hauptsache nebst Zinsen zu bezahlen und die 
Prozeßkosten zu tragen. 
Zur Begründung ist angeführt: 
Die Beklagten hätten bei der Expositur Gergweis um Dispens von dem Ehehindernisse 
der Schwägerschaft und von der dreimaligen Verkündigung nachgesucht und zur Bezahlung 
der im muthmaßlichen Betrage ihnen bekannt gegebenen Dispenstaxen sich bereit erklärt. 
Auf ihr Ersuchen habe Expositus Sailer die durch Postnachnahme erholten Dispenstaxen 
vorschußweise bezahlt. Außerdem habe Expositus Sailer Stolgebühren aus Anlaß der 
Dispensgesuche, für Trauung und Beerdigung zu fordern. In der von Johann Hack 
abgegebenen Erklärung, daß er auf Weiterverfolgung seines bei dem k. Bezirksamte Vilshofen 
gestellten Antrags verzichte, sei überdieß eine Anerkennung der Forderung des Expositus 
Sailer zu erblicken. 
Nach der mit der Klage vorgelegten Rechnung besteht die eingeklagte Forderung, abgesehen 
von 86 J— Zinsen, aus folgenden Beträgen: 
1. Einleitung zum Gesuche um päpstliche Dispens (4 Protokolle à 14, 
Stammbaum 2-X, Sterburkunde 1,10 -X, Gesuch mit Porto 1, 204A4) 8 4 30 -—J 
2. Postnachnahme für Dispens vom Chehinderniß Z 30 „ 60 „
	        
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