114
c) Die Bader sind verpflichtet, Aufträgen, welche ihnen im Bereiche der Gesundheits-
polizei oder der Strafrechtspflege von den Polizeibehörden, den Gerichten, der
Staatsanwaltschaft oder den Amtsärzten innerhalb ihrer Zuständigkeit in Bezug
auf einzelne Verrichtungen, z. B. Vornahme oder Ueberwachung der Desinfektion
bei ansteckenden Krankheiten, Beistandsleistung bei Obduktionen u s. w. ertheilt
werden, pünktlich Folge zu leisten.
d) Die in den Gesetzen oder in besonderen Verordnungen begründeten sonstigen Ver-
pflichtungen der Bader bleiben unberührt.
§ 7.
Inwieweit die Bader zur Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln befugt sind, und
welche Verbände und Verbandstoffe denselben anzuwenden gestattet ist, wird jeweils durch
das Staatsministerium des Innern bestimmt.
§ 8.
Die Bezahlung der Bader bleibt gemäß Artikel 127 Absatz 3 des Polizei-Straf-
gesetzbuches der Vereinbarung vorbehalten; als Norm für streitige Fälle im Mangel einer
Vereinbarung ist die in der Beilage folgende Gebührenordnung maßgebend.
§ 9.
Badern, welche ihre Befugnisse überschreiten oder den ihnen obliegenden Verpflichtungen
zuwiderhandeln, kann — unbeschadet der etwa verwirkten Strafe — die Berechtigung zur
Führung des Titels „Bader“ entzogen werden.
Hinsichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften der §S§ 20 und 21 der Reichsge-
werbeordnung sowie der Ziffer II des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines
Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen betreffend,
entsprechend anzuwenden. Ueber die Zurücknahme entscheiden die einschlägigen Distrikts-
verwaltungsbehörden in erster, die Kreisregierungen, Kammern des Innern, in zweiter und
letzter Instanz.
II.
Ausbildung der Bader.
A
Lehrzeit und Vorprüfung.
§ 10.
Die Vorbereitung zum Berufe eines Baders hat zunächst durch eine dreijährige
Lehrzeit bei einem Chirurgen oder bei einem nach Maßgabe der Verordnungen vom
28. Juni 1836, 21. Juni 1843, 15. März 1866, 25. Juni 1868, 24. Juni 1884.