Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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ist ferner Anordnung getroffen, wie es mit den Dispensgesuchen und den Dispens- 
taxen, dann bezüglich des deßfallsigen Verkehrs mit dem päpstlichen Stuhle zu 
halten, und wie die Ueberwachung in allen diesen Beziehungen durch die Ver- 
waltungsbehörden zu bethätigen sei (ovgl. Döllinger's V. S. Bd. VIII 
S. 1005 ff., XXIII S. 326 ff.). 
Nach kanonischem Rechte steht die Ertheilung der Dispensation von Che- 
hindernissen dem Papste bezw. der päpstlichen Dataric oder mit deren Ermächtigung 
den Bischöfen, die Ertheilung der Dispensation vom Aufgebot den Bischöfen zu. 
Dementsprechend wurde den Hack schen Ehelenten seiner Zeit die Dispensation 
von dem Ehehindernisse der Schwägerschaft und von den drei Verkündigungen ertheilt. 
Gleichgiltig dagegen ist, in welche Kassa die für diese Dispensationsertheilung 
zu erhebenden Gebühren zu fließen haben. Denn mag man die päpstliche Datarie 
oder die bischöfliche Stelle als forderungsberechtigt annehmen, jedenfalls ist in 
Bezug auf die Dispensationsgebühren das Rechtsverhältniß der Hack'’schen Cheleute 
zum Forderungsberechtigten nach Vorstehendem nicht ein civilrechtliches, sondern 
im Gebiete des öffentlichen Rechts gelegen. 
b) Richtig ist, daß das Recht der Eheschließung, insbesondere bezüglich der Ehe- 
d) 
hindernisse und des Aufgebots, nunmehr durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 
1875 geregelt ist, während bis zur Erlassung dieses Gesetzes für Angehörige der 
katholischen Religionsgesellschaft das kanonische Recht auch hinsichtlich der bürger— 
lichen Rechtswirkungen der Eheschließung ausschließlich Geltung hatte. 
Wenn mit Rücksicht hierauf der Einwand erhoben wurde, daß die Leistung 
von Dispensgebühren der fraglichen Art überhaupt nicht mehr mit staatlicher Hilfe 
erzwungen werden könne, so ist dem zu eutgegnen, daß dieser letztgedachte Punkt 
zur sachlichen Würdigung Seitens der zur Entscheidung zuständigen Behörde 
gehört. Bezüglich der hier allein zu berücksichtigenden Zuständigkeits frage 
genügt die Bemerkung, daß nach § 82 des erwähnten Gesetzes vom 6. Februar 
1875 die kirchlichen Verpflichtungen in Bezug auf Taufe und Tranung durch 
dieses Gesetz nicht berührt wurden, daß daher auch in der bis dahin festgehaltenen 
Auffassung des öffentlichrechtlichen Charakters der damit im Zusammenhang 
stehenden Institutionen eine Aenderung nicht eingetreten sein kann. 
Daß einem im öffentlichen Rechte begründeten Rechtsverhältnisse dadurch, daß 
Kläger auf ein Anerkenntniß der Verpflichtung sich beruft, nicht der Charakter 
einer Civilrechtssache verliehen wird, ist oben zu Ziff. 2 bereits erwähnt. 
Nun hat sich im vorliegenden Falle das Verhältniß zwischen Forderungsberechtigten 
und Zahlungspflichtigen insoferne verschoben, als gegen die als pflichtig in An-
	        
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