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ist ferner Anordnung getroffen, wie es mit den Dispensgesuchen und den Dispens-
taxen, dann bezüglich des deßfallsigen Verkehrs mit dem päpstlichen Stuhle zu
halten, und wie die Ueberwachung in allen diesen Beziehungen durch die Ver-
waltungsbehörden zu bethätigen sei (ovgl. Döllinger's V. S. Bd. VIII
S. 1005 ff., XXIII S. 326 ff.).
Nach kanonischem Rechte steht die Ertheilung der Dispensation von Che-
hindernissen dem Papste bezw. der päpstlichen Dataric oder mit deren Ermächtigung
den Bischöfen, die Ertheilung der Dispensation vom Aufgebot den Bischöfen zu.
Dementsprechend wurde den Hack schen Ehelenten seiner Zeit die Dispensation
von dem Ehehindernisse der Schwägerschaft und von den drei Verkündigungen ertheilt.
Gleichgiltig dagegen ist, in welche Kassa die für diese Dispensationsertheilung
zu erhebenden Gebühren zu fließen haben. Denn mag man die päpstliche Datarie
oder die bischöfliche Stelle als forderungsberechtigt annehmen, jedenfalls ist in
Bezug auf die Dispensationsgebühren das Rechtsverhältniß der Hack'’schen Cheleute
zum Forderungsberechtigten nach Vorstehendem nicht ein civilrechtliches, sondern
im Gebiete des öffentlichen Rechts gelegen.
b) Richtig ist, daß das Recht der Eheschließung, insbesondere bezüglich der Ehe-
d)
hindernisse und des Aufgebots, nunmehr durch das Reichsgesetz vom 6. Februar
1875 geregelt ist, während bis zur Erlassung dieses Gesetzes für Angehörige der
katholischen Religionsgesellschaft das kanonische Recht auch hinsichtlich der bürger—
lichen Rechtswirkungen der Eheschließung ausschließlich Geltung hatte.
Wenn mit Rücksicht hierauf der Einwand erhoben wurde, daß die Leistung
von Dispensgebühren der fraglichen Art überhaupt nicht mehr mit staatlicher Hilfe
erzwungen werden könne, so ist dem zu eutgegnen, daß dieser letztgedachte Punkt
zur sachlichen Würdigung Seitens der zur Entscheidung zuständigen Behörde
gehört. Bezüglich der hier allein zu berücksichtigenden Zuständigkeits frage
genügt die Bemerkung, daß nach § 82 des erwähnten Gesetzes vom 6. Februar
1875 die kirchlichen Verpflichtungen in Bezug auf Taufe und Tranung durch
dieses Gesetz nicht berührt wurden, daß daher auch in der bis dahin festgehaltenen
Auffassung des öffentlichrechtlichen Charakters der damit im Zusammenhang
stehenden Institutionen eine Aenderung nicht eingetreten sein kann.
Daß einem im öffentlichen Rechte begründeten Rechtsverhältnisse dadurch, daß
Kläger auf ein Anerkenntniß der Verpflichtung sich beruft, nicht der Charakter
einer Civilrechtssache verliehen wird, ist oben zu Ziff. 2 bereits erwähnt.
Nun hat sich im vorliegenden Falle das Verhältniß zwischen Forderungsberechtigten
und Zahlungspflichtigen insoferne verschoben, als gegen die als pflichtig in An-