21
spruch genommenen Hack'schen Eheleute nicht die päpstliche Datarie oder die
bischöfliche Behörde in Passau, sondern der seinerzeitige Expositus Sailer in
Gergweis als Kläger aufgetreten ist. Es fragt sich daher, welcher Einfluß in
Bezug auf die Zuständigkeit diesem Umstande zuzuerkennen ist.
Die bloße Berufung auf die Rechtstitel des Mandats und der Geschäftsführung für
sich allein ist jedenfalls nicht entscheidend. Denn wenn auch vollständig richtig ist, daß
diese Rechtstitel nicht lediglich dem Civilrechtsgebiete, sondern auch dem Gebiete des öffentlichen
Rechts angehören, so ist doch ebenso richtig, daß nicht unter allen Umständen derjenige,
welcher für einen Anderen, sei es ohne, sei es mit dessen Wissen, Willen oder Auftrag,
eine öffentlichrechtliche Verpflichtung erfüllt hat, Rückersatz oder Schadloshaltung auf dem
Verwaltungswege zu suchen hat.
Im vorliegenden Falle wurde von dem Kläger geltend gemacht, daß die Hack'schen
Eheleute ihn um Vermittlung angegangen und zur Zahlung der erwachsenden Dispens-
gebühren sich bereit erklärt, dann daß er, Kläger, die Dispenskosten für die Hack'schen
Ehelente leihweise vorgeschossen habe. Wäre hiemit das klägerische Vorbringen erschöpft, dann
könnte wohl kaum zweifelhaft sein, daß darüber, ob Kläger für diese Besorgung fremder
Rechtsgeschäfte Schadloshaltung zu fordern berechtigt ist, nur die Gerichte zu entscheiden haben.
Allein in der Klage liegt noch ein weiteres wesentliches Moment, welches, wie die
Sache zur Zeit gelagert ist, in vorwiegender Weise der Klage ihren rechtlichen Charakter
aufdrückt, daß nämlich Kläger hier als Inhaber des Exposituramts Gergweis und in dieser
Eigenschaft als das Vollzugsorgan der ihm vorgesetzten geistlichen Behörde gehandelt hat.
Denn nicht etwa in der aus dem Standpunkte einer Civilrechtsbestimmung zu beurtheilenden
Absicht, für die Hack'schen Eheleute Rechtsgeschäfte zu besorgen, hat Expositus Sailer
die beiden fraglichen Postnachnahmen eingelöst, sondern weil er von seiner geistlichen Ober-
behörde mit der Einhebung der Stolgebühren befaßt wurde und weil er speziell unter den
hier obwaltenden Umständen nicht anders handeln konnte, wenn er in den Besitz der an
die Expositur Gergweis adressirten, für diese bestimmten bischöflichen Dekrete gelangen wollte.
Des Näheren ist hierüber Folgendes zu bemerken.
Nach einer zu den Akten erholten Mittheilung des Ordinariats des Erzbisthums
München und Freising vom 10. Januar 1899 besteht in dieser Diözese die Uebung, daß
in jenen Fällen, in welchen eine bestimmte Gebühr nach Rom zu entrichten ist, regelmäßig
das betreffende Pfarramt vom Ordinariat den Auftrag erhält, den entsprechenden Betrag zur
Kostendeckung vorschußweise einzusenden, daß es im Ermessen des Pfarrers liegt, ob er diesen
Vorschuß vorher von der zahlungspflichtigen Partei erhebt oder vorläufig aus eigenen Mitteln
deckt, dann daß die von Rom ertheilte Dispense unter allen Umständen zum Vollzug gebracht
wird, gleichviel ob Vergütung des Vorschusses an den Pfarrer geleistet wird oder nicht.