Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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spruch genommenen Hack'schen Eheleute nicht die päpstliche Datarie oder die 
bischöfliche Behörde in Passau, sondern der seinerzeitige Expositus Sailer in 
Gergweis als Kläger aufgetreten ist. Es fragt sich daher, welcher Einfluß in 
Bezug auf die Zuständigkeit diesem Umstande zuzuerkennen ist. 
Die bloße Berufung auf die Rechtstitel des Mandats und der Geschäftsführung für 
sich allein ist jedenfalls nicht entscheidend. Denn wenn auch vollständig richtig ist, daß 
diese Rechtstitel nicht lediglich dem Civilrechtsgebiete, sondern auch dem Gebiete des öffentlichen 
Rechts angehören, so ist doch ebenso richtig, daß nicht unter allen Umständen derjenige, 
welcher für einen Anderen, sei es ohne, sei es mit dessen Wissen, Willen oder Auftrag, 
eine öffentlichrechtliche Verpflichtung erfüllt hat, Rückersatz oder Schadloshaltung auf dem 
Verwaltungswege zu suchen hat. 
Im vorliegenden Falle wurde von dem Kläger geltend gemacht, daß die Hack'schen 
Eheleute ihn um Vermittlung angegangen und zur Zahlung der erwachsenden Dispens- 
gebühren sich bereit erklärt, dann daß er, Kläger, die Dispenskosten für die Hack'schen 
Ehelente leihweise vorgeschossen habe. Wäre hiemit das klägerische Vorbringen erschöpft, dann 
könnte wohl kaum zweifelhaft sein, daß darüber, ob Kläger für diese Besorgung fremder 
Rechtsgeschäfte Schadloshaltung zu fordern berechtigt ist, nur die Gerichte zu entscheiden haben. 
Allein in der Klage liegt noch ein weiteres wesentliches Moment, welches, wie die 
Sache zur Zeit gelagert ist, in vorwiegender Weise der Klage ihren rechtlichen Charakter 
aufdrückt, daß nämlich Kläger hier als Inhaber des Exposituramts Gergweis und in dieser 
Eigenschaft als das Vollzugsorgan der ihm vorgesetzten geistlichen Behörde gehandelt hat. 
Denn nicht etwa in der aus dem Standpunkte einer Civilrechtsbestimmung zu beurtheilenden 
Absicht, für die Hack'schen Eheleute Rechtsgeschäfte zu besorgen, hat Expositus Sailer 
die beiden fraglichen Postnachnahmen eingelöst, sondern weil er von seiner geistlichen Ober- 
behörde mit der Einhebung der Stolgebühren befaßt wurde und weil er speziell unter den 
hier obwaltenden Umständen nicht anders handeln konnte, wenn er in den Besitz der an 
die Expositur Gergweis adressirten, für diese bestimmten bischöflichen Dekrete gelangen wollte. 
Des Näheren ist hierüber Folgendes zu bemerken. 
Nach einer zu den Akten erholten Mittheilung des Ordinariats des Erzbisthums 
München und Freising vom 10. Januar 1899 besteht in dieser Diözese die Uebung, daß 
in jenen Fällen, in welchen eine bestimmte Gebühr nach Rom zu entrichten ist, regelmäßig 
das betreffende Pfarramt vom Ordinariat den Auftrag erhält, den entsprechenden Betrag zur 
Kostendeckung vorschußweise einzusenden, daß es im Ermessen des Pfarrers liegt, ob er diesen 
Vorschuß vorher von der zahlungspflichtigen Partei erhebt oder vorläufig aus eigenen Mitteln 
deckt, dann daß die von Rom ertheilte Dispense unter allen Umständen zum Vollzug gebracht 
wird, gleichviel ob Vergütung des Vorschusses an den Pfarrer geleistet wird oder nicht.
	        
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