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Statt des hier erwähnten Verfahrens wurden im vorliegenden Falle die betreffenden
Kosten von der Expositur Gergweis durch Postnachnahme erhoben.
Allein mag das eine oder das andere Verfahren eingeschlagen werden, in beiden
Fällen bedient sich die bischöfliche Behörde zur Einhebung der von ihr beanspruchten
bezw. nach Rom bestimmten Taxen in zuläßiger Weise des ihr untergebenen einschlägigen
Pfarramts als Vermittlungsorgans, und dieses Letztere ist nicht in der Lage, den deßfallsigen
Anordnungen sseiner vorgesetzten geistlichen Behörde Weigerung entgegenzusetzen Wenn nun
aber das Pfarramt, diesen Anordnungen entsprechend, den betreffenden Kostenbetrag an die
bischöfliche Behörde einsendet oder für diese zur Post einzahlt, ohne sich durch vorschußweise
Zahlung Seitens des Pflichtigen sicher zu stellen, so ist offenbar, daß hiedurch der rechtliche
Charakter der ursprünglichen Schuldforderung nicht verändert, daß somit im vorliegenden
Falle deßwegen, weil an Stelle der ursprünglich forderungsberechtigten bischöflichen oder
päpstlichen Stelle in Folge einer durch den Organismus der geistlichen Behörden bedingten
Verwaltungsmaßregel das untergeordnete Pfarramt bezw. der Inhaber der Pfarrstelle getreten
ist, das wie oben gezeigt ursprünglich dem öffentlichen Rechte angehörende Schuldverhältniß
nicht in ein civilrechtliches umgewandelt werden konnte.
Der Rechtsweg ist in dieser Sache daher auch insoferne unzuläßig, als mit der Klage
des Pfarrers Sailer von den Hack'schen Eheleuten Bezahlung von Dispensationskosten
verlangt wird.
Demgemäß war wie geschehen zu erkennen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofs für Kompetenz-
konflikte am 11. März 1899, wobei zugegen waren die Räthe des Obersten Landesgerichts
Petersen, Osthelder, Sand und Radlkofer, der Erstgenannte als stellvertretender
Vorsitzender, die Räthe des Verwaltungsgerichtshofes Weber, Reindl und Schenk, der
k. Staatsanwalt Dr. Harburger und der k. Sekretär Naager.
gez. petersen. Weber. Osthelder. Reindl. Land. Schenk. Radlkofer.