Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Zu Nr. 29 des Gesetz und Verordnungeblattes vom 12. Juni 1899. 
Beilage zum Landtags-Abschied. 
* Inhalt: 
1. Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. — II. Gesetz, Uebergangsvorschriften zum Bürger- 
lichen Gesetzbuche betreffend. — III. Ausführungsges L der Grundbuchordnung und zu dem Gesetz über 
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. — IV. Notariatsgesetz. — V. Gesetz, Aenderungen 
des Gesetzes über das Gebührenwesen betreffend. — VI. Gesetz, die Kosten der durch die Einführung 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze veranlaßten Justizbanten und ihrec inneren Einrichtung 
betreffend. — VII. Gesetz, die Versetzung von Nichtern in den Ruhestand betreffend. — VIII. Gesetz, die 
Ablösung der Steuer-, Umlagen= und Zollfreiheit der Standesherren betreffend. — IX. Gesetz, die Ein 
kommensteuer betreffend. — X. Gesetz, die Kapitalrentensteuer betreffend. — XI. Gesetz, die Gewerbstener 
betreffend. 
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J. 
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Cuitpold, 
von Gottes Snaden Königlicher Prinj von Bayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten und in Ansehung der Artikel 135, 
139, 140, des Artikel 166 Ziff. IX, des Artikel 171 Ziff. V, XI und des Artikel 174 
unter Beobachtung der in Tit. X § 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen 
beschlossen und verordnen, was folgt: 
Aufrechterhaltung älterer Vorschriften. 
Artikel 1. 
Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, 
welche aus der Zeit vor der Erlassung der Verfassungsurkunde vom 26. Mai 1818 stammen, 
nur insoweit in Geltung, als sie in den Artikeln 56 bis 59, 69, 74 bis 76, 78, 80, 
89, 109, 111, 132, 133 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und im 
*§ 16 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung vorbehalten sind. 
Soweit in den in Kraft bleibenden Gesetzen und in diesem Gesetz auf örtliche Ver- 
ordnungen oder auf das Herkommen verwiesen ist, behalten die bestehenden Verordnungen 
und das Herkommen ihre Geltung. 
Ausgegeben zu München, den 1. Juli 1809.
	        
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