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Volljährigkeitserklärung.
Artikel 2.
Für die Volljährigkeitserklärung ist das Staatsministerium der Justiz zuständig.
Namensänderungen.
Artikel 3.
Der Familienname kann, soweit nicht ein Anderes vorgeschrieben ist, nur mit Bewilligung
des Königs geändert werden.
Zu einer Aenderung des Vornamens ist die Bewilligung der zuständigen Behörde erforderlich.
Die Ausführungsbestimmungen werden von den zuständigen Staatsministerien erlassen.
Vereine.
Artikel 4.
Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach S§ 43 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und für die Erhebung des Einspruchs gegen die Eintragung eines Vereins oder
einer Aenderung der Satzung in das Vereinsregister nach § 61 Abs. 2 und § 71 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Distriktspolizeibehörde, in München die Polizeidirektion,
zuständig. Gegen den Beschluß auf Entziehung der Rechtsfähigkeit sowie gegen den Einspruch
findet binnen einer Frist von zwei Wochen Beschwerde an die Regierung, Kammer des Innern,
statt. Gegen die Entscheidung der Regierung ist weitere Beschwerde an den Verwaltungs.
gerichtshof zulässig. Für die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gelten die Vor-
schriften des Artikel 45 Abs. 2, 3 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung
eines Verwaltungegerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungerechtssachen.
Stistungen.
Artikel 5.
Erlischt eine Stiftung des bürgerlichen Rechtes, so fällt das Stiftungsvermögen in
Ermangelung eines anderen Anfallberechtigten an den Fiskus. Die Vorschrift des Titel IV
§ 9 Abs. 4 der Verfassungsurkunde bleibt unberührt.
Artikel 6.
Für den Vollzug von Stiftungsbestimmungen und für die Aufsicht über die Stiftungen
sind, unbeschadet der Zuständigkeit des Verwaltungegerichtshofs, die Verwaltungebehörden
zuständig, sofern nicht die Stiftung ausschließlich privaten Zwecken dient.