Beschränkungen des Erwerbes juristischer Personen.
Artikel 7.
Schenkungen oder Zuwendungen von Todeswegen an geistliche Gesellschaften bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit dem vollen Betrage nach der landesherrlichen Genehmigung, wenn sie
Gegenstände im Werthe von mehr als zehntausend Mark betreffen.
Der Berechnung des Werthes wiederkehrender Leistungen wird ein Zinssatz von vier
vom Hundert zu Grunde gelegt.
Artikel 8.
Zum Erwerbe von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens, deren Werth den Betrag
von zehntausend Mark übersteigt, bedürfen geistliche Gesellschaften auch außer dem Falle des
Artikel 7 der landesherrlichen Genehmigung.
Zum unbeweglichen Vermögen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Rechte an einem
Grundstücke mit Ausnahme der Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
Artikel 9.
Die Vorschriften der Artikel 7, 8 erstrecken sich nicht auf die Englischen Fräulein
in Bayern.
Artikel 10.
Die Vorschriften der Artikel 7, 8 finden auf ausländische juristische Personen, die
religiöse oder wohlthätige Zwecke oder Zwecke des Unterrichts oder der Erziehung verfolgen,
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Genehmigung bei einem den Betrag von fünftausend
Mark übersteigenden Werthe, im Falle des Erwerbes des Eigenthums an einem Grundstück
ohne Rücksicht auf den Werth erforderlich ist.
Bahlungen aus öffentlichen Massen.
Artikel 11.
Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, an der
Kasse in Empfang zu nehmen, welche die Zahlung zu leisten hat.
Aufrechnung gegen Gehälter und Pensionen.
Uebertragung von Wittwen- und Waisenbezügen.
Artikel 12.
Gegen die Ansprüche der Hof-, Staats= und Gemeindebeamten, öffentlichen Diener
und Geistlichen auf Gehalt oder Pension können Ansprüche aus dem Amts= oder Dienst-
verhältnisse sowie die von dem Gehalt oder der Pension zu entrichtenden Steuern oder
Umlagen unbeschränkt aufgerechnet werden.
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