Für die Ansprüche der Hinterbliebenen der im Abs. 1 bezeichneten Bediensteten auf
Wittwen- und Waisenbezüge gilt das Gleiche in Ansehung der von den Bezügen zu ent—
richtenden Steuern oder Umlagen. Die Wittwen- und Waisenbezüge können weder ab—
getreten noch verpfändet werden.
Auf die Bezüge der Angehörigen des Heeres und deren Wittwen und Waisen finden
diese Vorschriften keine Anwendung.
Bierlieferungsvertrag.
Artikel 13.
Wird zwischen einem Brauer und einem Wirthe ein Vertrag über die Lieferung von
Bier ohne Bestimmung der Menge des zu liefernden Bieres geschlossen, so gilt, soweit nicht
ein Anderes vereinbart wird, als Gegenstand des Vertrags der gesammte Bedarf an Bier,
der sich in dem Gewerbebetriebe des Wirthes während der Dauer des Vertragsverhältnisses
ergibt. Der Wirth ist verpflichtet, den Bedarf aueschließlich von dem Brauer zu beziehen,
der Brauer hat dem Wirthe die jeweils verlangten Mengen zu liefern. Ist die Dauer
des Vertragsverhältnisses nicht bestimmt, so kann dieses von jedem Theile für den Schluß
des Monats September jedes Jahres gekündigt werden.
Geht dae Geschäft des einen oder des anderen Theiles durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden auf einen Dritten über, so hat der bisherige Inhaber dafür einzustehen, daß der
neue Jnhaber in den Vertrag eintritt.
Artikel 14.
Ist bei dem Bestehen eines Vertragsverhältnisses der im Artikel 13 Abs. 1 bezeichneten
Art der Wirth Eigenthümer des Grundstücks, auf welchem er sein Geschäft betreibt, so
kann der Brauer verlangen, daß ihm für den gestundeten oder rückständigen Kaufpreis des
gelieferten Bieres eine Sicherungshypothek an dem Grundstücke bestellt wird.
Hat der Wirth noch andere Grundstücke, die mit dem seinem Geschäftsbetriebe
dienenden Grundstücke gemeinschaftlich bewirthschaftet werden, so kann die Erstreckung der
Sicherungshypothek auf diese Grundstücke verlangt werden, soweit sie erforderlich ist, damit
der Betrag des Kaufpreises durch den Werth der Grundstücke doppelt gedeckt wird. Der
Werth wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Sicherungshypothek im
Range vorgehen.
Gesinderecht.
Artikel 15.
Auf dad Rechtsverhältniß zwischen der Dienstherrschaft und dem Dienstboten finden
die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes nur insoweit Anwendung, als sich nicht
aus den Artikeln 16 bis 28 ein Anderes ergibt.