Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

Artikel 16. 
Personen, die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind oder unter Polizei= 
anssicht stehen, kaun die Polizeibehörde das Halten von Dienstboten unter achtzehn Jahren 
untersagen. 
Personen, die nach § 361 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs polizeilicher Aufsicht unterstellt 
sind, dürfen Dienstboten unter einundzwanzig Jahren nicht halten. 
Die Entlassung von Dienstboten, welche diesen Vorschriften zuwider gehalten werden, 
kann von der Polizeibehörde erzwungen werden. 
Artikel 17. 
Verdingt sich ein Dienstbote an mehrere Dienstherrschaften für dieselbe Zeit, so hat 
er bei derjenigen Dienstherrschaft auf deren Verlangen einzutreten, mit welcher er den Dienst- 
vertrag zuerst geschlossen hat; den übrigen Dienstherrschaften ist er zum Schadensersatze 
verpflichtet. 
Artikel 18. 
Das Draufgeld wird im Zweifel nicht vom Lohne abgezogen und im Falle der 
Aufhebung des Dienstverhältnisses, wenn die Dienstherrschaft zum Schadensersatze ver- 
pflichtet ist, nicht auf den zu ersetzenden Betrag angerechnet. 
Artikel 19. 
Der Dienstbote ist der Dienstherrschaft zur Treue verpflichtet; er hat den Anordnungen 
der Dienstherrschaft oder ihres Vertreters in Ansehung der ihm nach dem Vertrag und der 
Sitte obliegenden Verrichtungen und der häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten, der 
Dienstherrschaft und ihrem Vertreter Achtung zu erweisen und sich anständig zu führen. 
Ju Fällen der Noth hat er vorübergehend auch solche seinen Kräften und seiner Stellung 
entsprechende Dienste zu leisten, die nicht zu seinen im Vertrage bestimmten Obliegen- 
heiten gehören. 
Artikel 20. 
Ist der dem Dienstboten zu gewährende Lohn nach längeren Zeitabschnitten als Viertel 
jahren bemessen, so kann der Dienstbote nach dem Ablaufe von je drei Monaten der Dienst- 
zeit die Zahlung der Hälfte des auf diesen Zeitraum treffenden Betrags verlangen. 
Artikel 21. 
Die Dienstherrschaft kann ihre Entschädigungsansprüche wegen einer auf Vorsatz oder 
grober Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung der dem Dienstboten obliegenden Verpflichtungen 
gegen dessen Lohnforderung unbeschränkt aufrechnen.
	        
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