Artikel 22.
Das Dienstverhältniß eines landwirthschaftlichen Dienstboten ist im Zweifel als für
ein Dienstjahr und, falls es im Laufe eines Dienstjahrs beginnt, als für die Zeit bis
zum Schlusse dieses Dienstjahrs eingegangen anzusehen. Ist das Dienstverhältniß auf
unbestimmte Zeit eingegangen, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Dienstjahrs
und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig. Das Dienst-
jahr beginnt am 1. Februar.
Bei anderen Dienstboten tritt an die Stelle der im § 621 Abs. 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bestimmten Kündigungsfrist von sechs Wochen eine solche von einem Monate.
Artikel 23.
Das Dienstverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung ist auch schon vor
dem Antritte des Dienstes zulässig.
Artikel 24.
Als ein wichtiger Grund, der die Dienstherrschaft zur Kündigung ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Be-
urtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen:
1. wenn der Dienstbote die Dienstherrschaft bei Eingehung des Dienstvertrags durch
Vorzeigung eines falschen oder gefälschten Dienstzeugnisses oder Dienstbotenbuchs
hintergangen oder über das Bestehen eines anderen, ihn gleichzeitig verpflichtenden
Dienstverhältnisses in einen Irrthum versetzt hat;
lwenn der Dienstbote sich eines Diebstahls, mehrmaliger Entwendung, einer
Unterschlagung, eines Betrugs oder eines liederlichen Lebenswandels schuldig macht:
3. wenn der Dienstbote den Antritt des Dienstes ohne rechtfertigenden Grund ver-
weigert oder in erheblichem Maße verzögert, wenn er den Dienst während einer
den Umständen nach erheblichen Zeit unbefugt verläßt oder den ihm obliegenden
Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigert;
4. wenn der Dienstbote die ihm obliegenden Verpflichtungen beharrlich in grober
Weise vernachlässigt, die ihm anvertrauten Personen oder Thiere schlecht behandelt
oder durch Vernachlässigung gefährdet;
5. wenn der Dienstbote der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig
umgeht;
6. wenn der Dienstbote sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die
Dienstherrschaft oder ihren Vertreter oder gegen die Familienangehörigen der
Dienstherrschaft oder des Vertreters zu Schulden kommen läßt;
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