Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

10. 
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7 
wenn der Dienstbote sich einer vorsätzlichen rechtswidrigen Sachbeschädigung zum 
Nachtheile der Dienstherrschaft, ihres Vertreters, ihrer Familienangehörigen oder 
des Nebengesindes schuldig macht; 
wenn der Dienstbote Familienangehörige der Dienstherrschaft oder ihres Vertreters 
oder das Nebengesinde zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht oder 
mit Familienangehörigen der Dienstherrschaft oder des Vertreters Handlungen 
begeht, die wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen; 
wenn der Dienstbote die Behausung zur Nachtzeit heimlich verläßt oder jemand 
zur Nachtzeit heimlich in die Behausung einläßt; 
wenn der Dienstbote zu den ihm obliegenden Dienstleistungen unfähig ist oder 
an der Verrichtung der Dienste durch anhaltende Krankheit oder eine mehr als 
eine Woche dauernde Freiheitsstrafe oder eine die Zeit von vier Wochen übersteigende 
militärische Dienstleistung verhindert wird; 
wenn der Dienstbote an einer ansteckenden oder abschreckenden Krankheit leidet; 
wenn ein weiblicher Dienstbote sich verheirathet; 
wenn ein unverheiratheter weiblicher Dienstbote sich im Zustande der Schwangerschaft 
befindet. 
In den unter Ziff. 1 bis 9, 12 genannten Fällen ist die Kündigung wegen Thatsachen, 
die der Dienstherrschaft länger als eine Woche bekannt sind, nicht mehr zulässig. 
Artikel 25. 
Als ein wichtiger Grund, der den Dienstboten zur Kündigung ohne Einhaltung einer 
Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurtheilung 
rechtfertigen, namentlich anzusehen: 
1. 
2. 
wenn die Dienstherrschaft die Aufnahme des Dienstboten verweigert oder den 
Dienstboten vor Beendigung des Dienstverhältnisses entläßt; 
wenn der Dienstbote zu den ihm obliegenden Verrichtungen unfähig wird oder 
wenn sich ergibt, daß die Fortsetzung der Verrichtungen das Leben oder die 
Gesundheit des Dienstboten einer erheblichen Gefahr aussetzen würde, die ihm 
bei Eingehung des Dienstverhältnisses nicht bekannt war; 
wenn die Dienstherrschaft oder ihr Vertreter sich Thätlichkeiten oder grobe Be- 
leidigungen gegen den Dienstboten zu Schulden kommen läßt oder es verweigert, 
den Dienstboten gegen solche Handlungen eines Familienangehörigen der Dienst- 
herrschaft oder des Vertreters, eines anderen Dienstboten oder eines Angestellten 
zu schützen;
	        
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