Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Bewirthschaftung der Dienstbote aufgenommen ist, dauernd verhindert, von der Dienstleistung 
Gebrauch zu machen, so kann sie ein auf längere Zeit eingegangenes Dienstverhältniß einem 
landwirthschaftlichen Dienstboten gegenüber nach Maßgabe des Artikel 22 Abs. 1 Satz 2, 3, 
einem anderen Dienstboten gegenüber unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist 
für den Schluß des Kalendervierteljahrs kündigen. 
Im Falle des Todes der Dienstherrschaft ist sowohl der Erbe als der Dienstbote zu 
der Kündigung nach Abs. 1 berechtigt. 
Artikel 29. 
Ertheilt die Dienstherrschaft einem Dienstboten, der gegen sie eine schwere Veruntreuung 
begangen hat, in Kenntniß dieser Thatsache das Zeugniß treuen Verhaltens, so ist sie für 
den Schaden verantwortlich, welcher der nachfolgenden Dienstherrschaft aus dem Vertrauen 
auf die Richtigkeit des Zeugnisses entsteht. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablaufe 
von drei Jahren seit der Ertheilung des Zeugnisses, soweit sie nicht vorher gerichtlich geltend 
gemacht wird. 
Artikel 30. 
Wer einen Dienstboten verleitet, den Dienst ohne rechtfertigenden Grund nicht anzu- 
treten oder vor der Beendigung des Dienstverhältnisses zu verlassen, ist der Dienstherrschaft 
für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; er haftet neben dem Dienstboten als 
Gesammtschuldner. Die Vorschriften des Artikel 26 finden Anwendung. 
In gleicher Weise haftet derjenige, welcher wissentlich einen bereits verdungenen Dienst- 
boten für die nämliche Zeit für sich dingt. 
Artikel 31. 
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes Dienstverhältniß 
bestimmt sich, wenn nicht die Kündigung nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
für den ersten Termin erfolgt, für den sie nach den bisherigen Gesetzen zulässig ist, von 
diesem Termin an nach den neuen Vorschriften. 
Leibgediugsvertrag. 
Artikel 32. 
Steht mit der Ueberlassung eines Grundstücks ein Leibgediugsvertrag (Leibzuchts-, 
Altentheils= oder Auszugsvertrag) in Verbindung, so gelten für das sich aus dem Vertrag 
ergebende Schuldverhältniß, soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, neben den 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzeuchs über die Leibrente die besonderen Vorschriften der 
Artikel 33 bis 48. 
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