Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 33. 
Die dem Berechtigten gebührenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstücke 
zu bewirken. Ist dem Berechtigten auf dem Grundstück eine abgesonderte Wohnung zu 
gewähren, so hat die Leistung in der Wohnung zu erfolgen. 
Artikel 34. 
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse von der Gattung derjenigen zu 
liefern, welche auf dem Grundstücke gewonnen werden, so kann der Berechtigte nur Erzeugnisse 
von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, welche auf dem Grundstücke bei 
ordnungsmäßiger Bewirthschaftung gewonnen werden. 
Artikel 35. 
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse des Feld- oder Wiesenbaus, des 
Obstbaus oder des Weinbaus als Jahresvorrath zu liefern, so hat die Lieferung zu der 
Zeit zu erfolgen, zu welcher die zu liefernden Erzeugnisse nach den Regeln einer ordnungs- 
mäßigen Wirthschaft gewonnen und, soweit der Lieferung eine Bearbeitung voranzugehen hat, 
bearbeitet sind. 
Artikel 36. 
Ist dem Berechtigten ein Theil des Grundstücks, insbesondere ein auf diesem befindliches 
Gebände, zur Benutzung zu gewähren, so hat der Verpflichtete die auf diesen Theil des 
Grundstücks treffenden Lasten zu tragen. 
Artikel 37. 
Ist dem Berechtigten auf dem Grundstück eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, 
so hat der Verpflichtete die Wohnung dem Berechtigten in einem zu dem vertragsmäßigen 
Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Dauer seiner Verpflichtung 
in diesem Zustande zu erhalten. 
Wird das Gebäude durch Zufall zerstört, so hat der Verpflichtete die Wohnung wieder- 
herzustellen. Hat der Zufall eine so wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse 
des Verpflichteten zur Folge, daß diesem die Wiederherstellung nicht zugemuthet werden kann, 
so ist dem Berechtigten in solcher Weise Wohnung zu gewähren, wie es den Umständen 
nach der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt, wenn das Gebände wiederherzustellen ist, 
für die zur Wiederherstellung erforderliche Zeit. 
Der Verpflichtete hat auf Verlangen des Berechtigten für das Gebände Versicherung 
gegen Brandschaden zu nehmen.
	        
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