Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 38. 
Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so ist er befugt, seine 
Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen 
in die Wohnung aufzunehmen. 
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten die Mitbenutzung seiner Wohnung zu gestatten, 
so erstreckt sich die Befugniß des Berechtigten zur Aufnahme seiner Familie nicht auf 
Personen, die durch eine erst nach der Schließung des Leibgedingsvertrags eingegangene Ehe 
oder durch eine nach diesem Zeitpunkt erfolgte Ehelichkeitserklärung oder Annahme an Kindes— 
statt Familienangehörige geworden sind, und nicht auf Kinder, die aus dem Hausstande 
des Berechtigten ausgeschieden waren. 
Artikel 39. 
Ist die Verpflegung des Berechtigten ohne nähere Bestimmung vereinbart, so hat der 
Verpflichtete dem Berechtigten den gesammten Lebensbedarf in standesmäßiger und ortsüblicher 
Weise zu gewähren; die Kosten der ärztlichen Behandlung und der Heilmittel fallen jedoch 
dem Berechtigten zur Last. 
Artikel 40. 
Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der standes- 
mäßigen Beerdigung zu tragen, soweit die Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist. 
Artikel 41. 
Der Berechtigte kann, falls ihm ein auf dem Grundstücke befindliches Gebände oder 
ein Theil eines solchen Gebäudes als Wohnung zum ausschließlichen Gebrauche zu gewähren 
ist, die Bestellung eines Wohnungsrechts, falls ihm ein Theil des Grundstücks zu sonstiger 
Benutzung zu gewähren ist, die Bestellung einer entsprechenden persönlichen Dienstbarkeit und, 
soweit andere wiederkehrende Leistungen zu entrichten sind, die Bestellung einer entsprechenden 
Reallast an dem Grundstücke verlangen. Die Rechte sind mit dem Range unmittelbar hinter 
den zur Zeit der Ueberlassung des Grundstücks bestehenden Belastungen zu bestellen. 
Artikel 42. 
Ist der Verpflichtete mit der Bewirkung einer ihm obliegenden Leistung im Rückstande, 
so steht dem Berechtigten nicht das Recht zu, wegen der Nichterfüllung oder des Verzugs 
nach § 325 Abs. 2 oder § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Vertrage zurückzutreten 
oder nach §527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks 1 — fordern. 
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