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Artikel 43.
Ist der Berechtigte durch besondere Gründe genöthigt, das Grundstück dauernd zu verlassen,
so hat der Verpflichtete ihm eine Geldrente zu leisten, welche dem Werthe der Befreiung
von der Verpflichtung zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen nach billigem
Ermessen entspricht, und für andere Leistungen, die für den Berechtigten in Folge der Ab-
wesenheit von dem Grundstück ohne Interesse sind, den Werth zu vergüten, den sie auf dem
Grundstücke haben.
Artikel 44.
Veranlaßt der Berechtigte durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen
Beziehungen zu dem Verpflichteten, daß diesem nicht mehr zugemuthet werden kann, ihm das
Wohnen auf dem Grundstücke zu gestatten, so kann der Verpflichtete ihm die Wohnung unter
Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist kündigen. Macht er von dieser Befugniß
Gebrauch, so finden die Vorschriften des Artikel 43 Anwendung.
Artikel 45.
Veranlaßt der Verpflichtete durch sein Verhalten eine solche Störung der persönlichen
Beziehungen zu dem Berechtigten, daß diesem nicht zugemuthet werden kann, die Wohnung
auf dem Grundstücke zu behalten, so hat er dem Berechtigten, falls dieser die Wohnung auf
dem Grundstück aufgibt, den für die Beschaffung einer anderen angemessenen Wohnung erforderlichen
Aufwand zu ersetzen. In gleicher Weise hat er dem Berechtigten den Schaden zu ersetzen,
der daraus entsteht, daß dieser andere ihm gebührende Leistungen nicht auf dem Grundstück
in Empfang nehmen kann.
Artikel 46.
Wird das Grundstück veräußert, so stehen dem Berechtigten die im Artikel 45 bestimmten
Rechte zu. Er verliert diese Rechte, wenn er nicht vor dem Ablaufe des Kalenderviertel-
jahrs, in welchem er von dem Uebergange des Eigenthums Kenntniß erlangt, und des folgenden
Vierteljahrs das Grundstück räumt. Sie stehen ihm nicht zu, wenn die Veräußerung mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben des Verpflichteten erfolgt.
Die nach den Artikeln 44, 45 sich aus einer Störung der persönlichen Beziehungen
zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten ergebenden Rechte treten im Falle der Ver-
äußerung des Grundstücks ein, wenn die persönlichen Beziehungen zwischen dem Berechtigten
und dem Erwerber von dem einen oder dem anderen in der dort angegebenen Weise gestört werden.
Artikel 47.
Ist ein Leibgeding für Ehegatten vereinbart, so kann, wenn der eine Ehegatte stirbt,
der andere Ehegatte das volle Leibgeding mit Ausnahme der Leistungen verlangen, die un-
mittelbar für den besonderen Bedarf des verstorbenen Ehegatten bestimmt waren.