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Artikel 51.
Der Antragsteller muß sich im Besitze der Schuldverschreibung befinden.
Der Antrag muß öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt sein. Anträge einer
öffentlichen Behörde bedürfen einer besonderen Beglaubigung nicht.
Für eine Vollmacht oder eine sonstige Vertretungs= oder Verwaltungsbefugniß ist
derselbe Nachweis erforderlich wie bei der Bewilligung einer Eintragung in das Grundbuch.
Zum Nachweise des Erwerbes von Todeswegen ist ein Zeugniß des Nachlaßgerichts er-
forderlich. Bei dem Erwerb im Wege der Auseinandersetzung genügt ein Zeugniß des
zuständigen Gerichts oder Notars.
Für die Beglaubigung des Antrags und der Vollmacht ist auch die Gemeindebehörde
des Wohnorts des Antragstellers oder des Vollmachtgebers zuständig.
Ist seit der Umschreibung eine Aenderung in der Person des Gläubigers (Verheirathung
einer Frau, Aenderung des Namens, des Standes oder des Gewerbes, des Wohnorts) ein-
getreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Urkunde nach-
gewiesen wird.
Diese Vorschriften gelten auch für die Quittung über den Empfang der Zahlung.
Artikel 52.
Ist das Verfügungerecht des Antragstellers oder des Empfängers der Zahlung in der
im Artikel 51 bestimmten Weise nachgewiesen, so ist die Staatsschuldenverwaltung ohne
weitere Prüfung zu der Annahme berechtigt, daß der Antragsteller oder der Empfänger der
Zahlung über die Schuldverschreibung rechtswirksam verfügen kann.
Artikel 53.
Eine Uebertragung der Schuldverschreibung wird der Staatskasse gegenüber erst mit
der Umschreibung wirksam.
Artikel 54.
Die Vorschriften der §§ 798 bis 803, 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten auch
für die auf den Namen des Glänbigers umgeschriebenen Schuldverschreibungen.
Auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer solchen Schuld-
verschreibung finden die Vorschriften der §S 1010 bis 1014 der Civilprozeßordnung keine
Anwendung.
Artikel 55.
Die Vorschriften der Artikel 49 bis 54 gelten auch für die Staatsschuldverschreibungen,
deren Umschreibung auf den Namen des Gläubigers vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erfolgt ist. An dem Rechte aus einem vor diesem Zeitpunkt ausgestellten Er-
neuerungsscheine wird nichts geändert.