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Hastung des Staates und der KHommunalverbände für Beamte.
Artikel 60.
Verletzt ein Beamter des Staates, einer Gemeinde oder eines anderen Kommunal=
verbandes in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig
die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft dem Dritten gegenüber die
im § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten
den Staat oder den Verband, in dessen Dienste der Beamte steht. Bei den Amtsgeschäften
der Gerichtsvollzieher gilt dies auch für die Verletzung der Pflichten gegenüber dem Auftraggeber.
Ausländern kann die Entschädigung, vorbehaltlich der Haftung des Beamten, ver-
weigert werden, wenn nicht nachgewiesen ist, daß in dem Heimathstaate des Beschädigten
eine der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 entsprechende Haftung Deutschen gegenüber wenigstens
insoweit anerkannt wird, als der Ersatz des Schadens von dem Beamten nicht zu erlangen ist.
Die für einzelne Klassen von Beamten bestehenden besonderen Vorschriften bleiben
unberührt.
Der Beamte hat dem Staate oder dem Verband, in dessen Dienste er steht, den
Schaden zu ersetzen, der dem Staate oder dem Verband aus der Verletzung der Amtspflicht
entsteht. Die Vorschriften des § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe
Auwendung, daß die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkte beginnt, in dem die
Ersatzpflicht des Staates oder des Verbandes dem Beschädigten gegenüber anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt ist.
Artikel 61.
Ist ein Beamter des Staates, einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes
für einen Schaden der im Artikel 60 Abs. 1 bezeichneten Art deswegen nicht verantwortlich,
weil er sich im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befunden hat, so kann
der Beschädigte von dem Staate oder dem Verbande Schadensersatz verlangen.
Für den Schaden, der daraus entsteht, daß der Beamte bei einem Urtheil in einer
Rechtssache die Amtepflicht verletzt, ist der Staat oder der Verband in dem Falle des Abf. 1
nicht verantwortlich.
Die Vorschriften des § 839 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und des Artikel 60 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
Nachbarrecht.
Artikel 62.
Sind Fenster weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks entfernt,
das mit Gebänden versehen ist oder als Hofraum oder Hausgarten dient, so müssen sie