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Artikel 68.
Werden zwei Grundstücke durch eine Mauer geschieden, zu deren Benutzung die Eigen—
thümer der Grundstücke gemeinschaftlich berechtigt sind, so kann der Eigenthümer des einen
Grundstücks dem Eigenthümer des anderen Grundstücks nicht verbieten, die Mauer ihrer
ganzen Dicke nach zu erhöhen, wenn ihm nachgewiesen wird, daß durch die Erhöhung die
Mauer nicht gefährdet wird.
Der Eigenthümer des Grundstücks, von dem aus die Erhöhung erfolgt ist, kann dem
Eigenthümer des anderen Grundstücks die Benutzung des Aufbaus verbieten, bis ihm für
die Hälfte oder, wenn nur ein Theil des Aufbaus benntzt werden soll, für den entsprechenden
Theil der Baukosten Ersatz geleistet wird. Ist der Bauwerth geringer als der Betrag der
Baukosten, so bestimmt sich der zu ersetzende Betrag nach dem Bauwerthe. Die Ersatzleistung
kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen. Solange das Verbietungs-
recht besteht, hat der Berechtigte den Mehraufwand zu tragen, den die Unterhaltung der
Mauer in Folge der Erhöhung verursacht.
Wird die Mauer zum Zwecke der Erhöhung verstärkt, so ist die Verstärkung auf dem
Grundstück anzubringen, dessen Eigenthümer die Erhöhung unternimmt. Der nach Abfs. 2
von dem Eigenthümer des anderen Grundstücks zu ersetzende Betrag erhöht sich um den
entsprechenden Theil des Werthes der zu der Verstärkung verwendeten Grundfläche. Verlangt
der Eigenthümer des Grundstücks, auf dem die Verstärkung angebracht worden ist, die Ersatz-
leistung, so ist er verpflichtet, dem Eigenthümer des anderen Grundstücks das Eigenthum
an der zu der Mauer verwendeten Grundfläche seines Grundstücks soweit zu übertagen, daß
die neue Grenzlinie durch die Mitte der verstärkten Maner geht; die Vorschriften über den
Kauf finden Anwendung.
Artikel 69.
Ist eine Mauer der im Artikel 68 Abs. 1 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Eigenthümer des einen Grundstücks erhöht worden,
so finden, soweit nach den bisherigen Vorschriften für die Benutzung des Aufbaus seitens
des Eigenthümers des anderen Grundstücks ein Theil der Kosten zu ersetzen oder eine
sonstige Vergütung zu leisten ist, die Vorschriften des Artikel 68 Abs. 2, 3 Anwendung,
es sei denn, das die Vergütung schon vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbucho
fällig geworden ist.
Artikel 70.
Hat zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Eigenthümer eines
Grundstücks auf Grund eines ihm nach deu bisherigen Vorschriften gegenüber dem Eigen-
thümer eines Nachbargrundstücke zustehenden Zwangsrechts eine Maner, durch welche die