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Artikel 86.
Forstberechtigungen, Jagdberechtigungen und Weiderechte können auch in der Pfalz nicht
begründet werden.
Amtliche Ermittelung des Werthes von Grundstücken.
Artikel 87.
Der Eigenthümer eines Grundstücks kann den Werth des Grundstücks mit Rücksicht
auf die Sicherheit von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden durch Sachverständige
amtlich feststellen lassen. Für die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung der Sachver-
ständigen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke das Grundstück liegt. Die Ver-
nehmung kann auch durch einen Notar erfolgen.
Die Staatsministerien der Instiz und des Innern können die Grundsätze bestimmen,
nach denen der Werth der Grundstücke festzustellen ist, und das bei der Feststellung zu beobachtende
Verfahren regeln.
Artikel 88.
Verletzt ein zur amtlichen Feststellung des Werthes von Grundstücken mit Rücksicht auf
die Sicherheit von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden bestellter Schätzer vorsätzlich
oder aus Fahrlässigkeit die ihm obliegende Berufspflicht, so hat er den daraus für einen
HOypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuldgläubiger entstehenden Schaden dem Gläubiger
zu ersetzen. Fällt dem Schätzer nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn der Beschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Uecht der Gemeinden und Stistungen auf LSicherungeshypothek gegenüber ihren Verwaltern.
Artikel 89.
Die Gemeinden und die anderen Kommunalverbände, die Stiftungen des öffentlichen
Rechtes und die unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftungen sind
berechtigt, zu verlangen, daß für die Forderungen, die aus der Verwaltung ihres Vermögens
gegen den Verwalter entstehen, eine Sicherungshypothek an Grundstücken des Verwalters in
das Grundbuch eingetragen wird. Die Eintragung der Hypothek ist für den Betrag zu
erwirken, für welchen der Verwalter Sicherheit zu leisten hat, soweit nicht die Sicherheit
anderweit geleistet wird.
Die Eintragung der HOypothek erfolgt auf Ersuchen der Behörde, welcher die Ausführung
der über die Sicherheitsleistung getroffenen Bestimmung obliegt. Ergibt sich eine Haftung
des Verwalters, so kann das Ersuchen auch von der für die Feststellung der Haftung zu-
ständigen Behörde gestellt werden.