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Die Eintragung der Hypothek an mehreren Grundstücken darf nur soweit verlangt werden,
daß der Werth der Grundstücke das Doppelte des zu sichernden Betrags erreicht; der Werth
wird unter Abzug der Belastungen berechnet, welche der Hypothek im Range vorgehen.
LBekanntmachung des Verlustes von Inhaberpapieren.
Artikel 90.
Die Distriktspolizeibehörden haben auf Antrag desjenigen, welchem ein Inhaberpapier
gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, den Verlust im Reichs-
anzeiger bekannt zu machen, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. Der Antragsteller
hat die Kosten vorzuschießen.
Bei dem Verluste von Banknoten und anderen auf Sicht zahlbaren unverzinslichen
Inhaberpapieren kann die Bekanntmachung nicht verlangt werden; für abhanden gekommene
Zins-, Renten= oder Gewinnantheilscheine kann sie nur verlangt werden, wenn die Scheine
später als in dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Einlösungstermine fällig werden.
Lösungsanspruch der öffentlichen Pfandleihanstalten.
Artikel 91.
Oeffentlichen Pfandleihanstalten steht das Recht zu, Sachen, an deuen sie nach den
Vorschriften des § 935 Abs. 1 und der §§ 1207, 1208 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ein Pfandrecht nicht oder nur im Range nach dem Rechte eines Dritten, mit welchem die
Sache belastet ist, erwerben, dem Berechtigten nur gegen Bezahlung des auf die Sache
gewährten Darlehens sammt Zinsen herauszugeben. Die Vorschriften des § 1003 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
AInlegung von Kündelgeld in Hypothekenforderungen.
Artikel 92.
Für die Anlegung von Mündelgeld ist eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine
Rentenschuld als sicher nur zu erachten, wenn sie innerhalb der ersten Hälfte des Werthes
des Grundstücks zu stehen kommt.
Gemeindewaisenrath.
Artikel 93.
Für jede Gemeinde wird ein Gemeindewaisenrath bestellt.
In Städten mit mehr als 100,000 Einwohnern können mehrere Gemeindewaisenräthe,
jeder für einen abgegrenzten Theil des Stadtbezirkes, gebildet werden.