Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Artikel 94. 
Der Gemeindewaisenrath besteht in Gemeinden mit städtischer Verfassung sowie in Ge— 
meinden mit mehr als 5000 Einwohnern aus dem Bürgermeister, wo deren mehrere vor— 
handen sind, aus dem ersten, als Vorsitzenden und aus einer Anzahl gewählter Waisenräthe. 
Der Bürgermeister kann sich durch ein Mitglied des Magistrats oder der Gemeindeverwaltung 
vertreten lassen. 
In den übrigen Gemeinden werden ein oder mehrere Waisenräthe aufgestellt. Bei 
der Aufstellung mehrerer Waisenräthe ist jedem ein örtlich abgegrenzter Bezirk zuzuweisen. 
Artikel 95. 
Die Zahl der Waisenräthe wird in Gemeinden mit städtischer Verfassung vom Magistrat 
unter Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, in anderen Gemeinden von der Gemeinde— 
verwaltung festgesetzt. Das Gleiche gilt von der Bildung mehrerer Gemeindewaisenräthe 
nach Artikel 93 Abs. 2. Die Gemeindeverwaltung bestimmt in den Fällen des Artikel 94 
Abs. 2 auch die Bezirke der einzelnen Waisenräthe. 
Artikel 96. 
Die Waisenräthe werden in Gemeinden mit städtischer Verfassung von den in einen 
Wahlkörper vereinigten Magistratsmitgliedern und Gemeindebevollmächtigten, in den übrigen 
Gemeinden von der Gemeindeverwaltung gewählt. 
Zur Wahl der Waisenräthe ist nach der Vollendung der ordentlichen Gemeindewahl 
und nach der Bildung des Armenpflegschaftsraths zu schreiten. 
Wählbar ist, wer zum Mitgliede des Armenpflegschaftsraths gewählt werden kann. 
Als gewählt ist zu erachten, wer bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat. 
Die Wahl gilt für die Zeit bis zu der nächsten nach Abs. 2 stattfindenden Wahl. 
Abgänge in dem Personalstande der Waisenräthe sind sofort durch Neuwahl zu ersetzen. 
Die Gewählten werden durch den Bürgermeister auf Handgelübde verpflichtet. 
Artikel 97. 
Das Amt des Waisenraths ist ein unentgeltliches Gemeindeamt. 
Artikel 98. 
Der Gemeindewaisenrath ist befugt, Frauen, welche hiezu bereit sind, als Waisen- 
pflegerinnen in widerruflicher Weise aufzustellen. 
In den im Artikel 94 Abs. 2 bezeichneten Gemeinden erfolgt die Aufstellung auf den 
Vorschlag des Waisenraths durch den Bürgermeister. 
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