Die Waisenpflegerinnen haben unter Leitung des Gemeindewaisenraths bei der Be—
aufsichtigung der im Kindesalter stehenden Mündel und bei der Ueberwachung weiblicher
Mündel mitzuwirken.
Artikel 99.
Die Geschäftsführung des Gemeindewaisenraths, insbesondere der Verkehr mit dem
Vormundschaftsgerichte, wird durch die Staateministerien der Instiz und des Innern geregelt.
Es kann insbesondere angeordnet werden, daß die Waisenräthe eines Bezirkes zeitweise
unter der Leitung des Vormundschaftsrichters zusammentreten, um von dem Zustande der
Aufsicht über die Erziehung und körperliche Pflege der Mündel in dem Bezirke Keuntniß
zu erlangen sowie allgemeine Fragen ihrer Amtsführung zu besprechen und Mängel abzustellen.
Anstaltsvormund.
Artikel 100.
Für eine unter staatlicher Verwaltung oder Aussicht stehende Erziehungs= oder Ver-
pflegungsanstalt kann durch Anordnung der zuständigen Staatsministerien bestimmt werden,
daß der Vorstand der Anstalt die Rechte und Pflichten eines Vormundes für die zur Erziehung
oder zur Verpflegung in die Anstalt ausgenommenen Minderjährigen hat.
Der Vorstand behält die Rechte und Pflichten des Vormundes auch nach der Be-
endigung der Erziehung oder der Verpflegung bis zur Volljährigkeit des Mündels.
Dem Vorstande stehen die nach § 1852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen
Befreiungen zu. Ein Gegenvormund ist nicht zu bestellen.
Der Vorstand hat die Aufnahme des Minderjährigen in die Anstalt dem Vormund-
schaftsgericht anzuzeigen.
Die Befugniß des Vormundschaftsgerichts, einen anderen Vormund zu bestellen, bleibt
unberührt. Auf Antrag des Vorstandes ist ein anderer Vormund zu bestellen.
Rechte der öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten in Ansehung des Nachlasses unterstützter oder
verpflegter Personen.
Artikel 101.
Oeffentliche Wohlthätigkeitsanstalten können aus dem Nachlasse der von ihnen innerhalb
der letzten zehn Jahre vor dem Tode unterstützten oder unentgeltlich verpflegten Personen
Ersatz der für die Unterstützung oder die Verpflegung gemachten Aufwendungen für die
ganze Daner der Leistung verlangen, soweit nicht durch die Geltendmachung des Anspruchs
der nothdürftige Unterhalt eines pflichttheilsberechtigten Angehörigen des Erblassers gefährdet
werden würde.