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Steuern der Ehefrau, sofern nicht die eheliche Gemeinschaft nach § 1575
des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgehoben ist, und der minderjährigen im elterlichen
Unterhalte stehenden Kinder sind dem Familienhaupte zuzurechnen.
IV. Der Artikel 12 erhält folgende Fassung:
Für Verhandlungen über den Vollzug der Art. 6 bis 73 wird eine andere
als die Gebühr, welche für die Urkunde über die Verleihung dee Heimatrechte
zu entrichten ist, nicht erhoben. „
V. Im Artikel 13 Abs. 3, 5 treten an die Stelle der Worte: „die aus dieser Ehe
hervorgegangenen Kinder“ die Worte:
„die Kinder dieser Ehe sowie die durch die Ehe legitimirten Kinder".
VI. Der Artikel 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Der auf Grund der Art. 15, 16 einem Manne angewiesenen vorläufigen
Heimat folgt auch seine Ehefrau, es sei denn, daß die eheliche Gemeinschaft
nach § 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgehoben ist.
VII. Im Artikel 18 Abs. 2 werden die Worte: „der angewiesenen Heimatgemeinde"
ersetzt durch die Worte:
„der vorläufigen Heimatgemeinde“.
VIII. Im Artikel 24 Ziff. 2 werden die Worte: „angewiesene Heimat“ ersetzt durch
die Worte:
„vorläufige Heimat"“.
IX. Im Artikel 25 werden die Worte: „vorbehaltlich dessen, was das Gesetz über den
obersten Verwaltungegerichtshof bestimmen wird“ ersetzt durch die Worte:
„unbeschadet dessen, was das Gesetz vom 8. August 1878, betreffend die
Errichtung eines Verwaltungegerichtshofes und das Verfahren in Ver-
waltungorechtosachen, bestimmt“.
X. Im Artikel 31 werden die Worte: „und nach dem örtlichen Herkommen“ gestrichen.
XI. Im Artikel 33 in der Fassung des Gesetzes vom 17. März 1892 erhält
1. der Abs. 1 folgende Fassung:
Ein in den Landestheilen rechto des Rheins heimatberechtigter Mann darf
eine Ehe erst eingehen, wenn durch ein von der zuständigen Behörde aue
gestelltes Zeugniß festgestellt ist, daß der Eheschließung das im Art. 36 bestimmte
Einsprucherecht nicht entgegensteht.
2. JIm Abs. 2 werden ersetzt im Satz 1 die Worte: „die aus der Ehe entsprossenen
oder durch dieselbe legitimirten Kinder"“ durch die Worte:
„die Kinder dieser Ehe sowie die durch die Che legitimirten Kinder“.