Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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und im Satz 3 die Worte: „mit ihren ans dieser Ehe entsprossenen oder durch 
dieselbe legitimirten Kindern“ durch die Worte: 
„mit den Kindern dieser Ehe sowie den durch die Ehe legitimirten 
Kindern“. 
3. Als Abs. 5 wird folgende Vorschrift beigefügt: 
Das Zeugniß verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen seche Monaten 
nach der Ausstellung des Zengnisses geschlossen wird. 
XII. Im Artikel 36 erhalten 
1. im Abs. 1 in der Fassung der Königlichen Deklaration vom 21. April 1884 die 
Ziff. 3, 7 folgende Fassung: 
3) wenn der Mann oder die Brant zu einer Zuchthausstrafe oder wegen Ver- 
brechens oder Vergehens gegen die Sittlichkeit oder wegen Raubes, Diebstahle, 
Unterschlagung, Betruge, Hehlerei, Fälschung, Gankelei zu einer Freiheitsstrafe von 
wenigstens vier Wochen verurtheilt worden ist und seit Abbüßung oder Nachlaß 
der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind, sowie wenn der Mann oder 
die Braut innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre mindestens 
dreimal wegen Arbeitescheue, Landstreicherei oder Bettels verurtheilt worden ist; 
wenn und solange der Mann unter Vormundschaft steht oder das Entmündigungs- 
verfahren gegen ihn eingeleitet oder über sein Vermögen das Konkursverfahren 
eröffnet ist. 
2. Im Abs. 3 werden ersetzt die Worte: „eine angewiesene Heimat“ durch die 
Worte: 
— 
„eine vorläufige Heimat“ 
und die Worte: „die angewiesene Heimatgemeinde"“ durch die Worte: 
„die vorläufige Heimatgemeinde“. 
XIII. Im Artikel 37 Abs. 3 werden die Worte: „eine angewiesene Heimat“ ersetzt durch 
die Worte: 
„eine vorlänfige Heimat". 
XIV. Im Artikel 40 erhält 
1. der Abs. 1 folgende Fassung: 
Hinsichtlich der Beschwerden gegen Beschlüsse der Distriktsverwaltungsbehörde, 
durch welche das nach Art. 33 auszustellende Verehelichungszengniß verweigert 
oder gegen einen auf Grund des Art. 36 erhobenen Einspruch ertheilt wird, 
bestimmt sich die Zuständigkeit und das Verfahren nach dem Gesetze vom 
8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und 
das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen. Im lUlebrigen können die Betheiligten
	        
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