Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M.  16.  119

8  29.

Jenen  Badergehilfen,  welche  als  Sanitäts-Unteroffiziere  beziehungsweise  Sanitäts-Gefreite
  oder  Sanitäts-Soldaten  oder  als  Krankenträger  einer  Sanitätscompagnie  fünf
Jahre  lang  vorzüglich  gute  Dienste  geleistet  haben  und  sich  hierüber  durch  ein  Zeugniß  des
betreffenden  Obermilitärarztes  ausweisen  und  ungetrübten  Leumund  besitzen,  ist  auf  Verlangen
  die  Approbation  als  Bader  von  der  Approbationsprüfungskommission  ohne  weitere
Prüfung  zu  ertheilen.

Zur  Ertheilung  der  Approbation  ist  in  diesem  Falle  jede  der  in  §  23  Absatz  2  bezeichneten
  Prüfungskommissionen  zuständig.

Für  das  von  der  Prüfungskommission  auszustellende  Zeugniß  ist  eine  Gebühr  zu
entrichten.  (§  16  Abs.  2).

D.

Schlußbestimmungen.

8  30.

Das  Staatsministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  in  besonderen  Ausnahmsfällen  von
einzelnen  Bedingungen  der  Zulassung  zur  Vorprüfung  beziehungsweise  zum  Unterrichtskurse
und  zur  Approbationsprüfung  zu  dispensiren,  wenn  der  Nachweis  über  die  erforderliche  Vor—
bildung  in  anderer,  vollkommen  zureichender  Weise  erbracht  ist.

§  31.

Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  die  Verordnung  vom  24.  Juni  1884  und
alle  sonstigen  entgegenstehenden  Bestimmungen  aufgehoben  werden,  tritt  mit  dem  Tage  ihrer
Bekanntmachung  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  in  Kraft.

Die  Vorschrift  des  §  10  über  eine  dreijährige  Lehrzeit  findet  jedoch  auf  diejenigen
keine  Anwendung  mehr,  welche  durch  das  Bestehen  der  Vorprüfung  bereits  die  Eigenschaft
eines  Badergehilfen  erlangt  haben.

München,  den  31.  März  1899.

Luitpold,

Prinz  von  Lagern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Frhr.  w.  Fellitzsch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

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