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2. im Abs. 5 die Worte: „von der Tax- und Stempelpflicht befreit“ durch das Wort:
„gebührenfrei“.
XXI. Die noch bestehenden Ueberschriften vor einzelnen Artikeln werden gestrichen.
XXII. Die Artikel 20, 26, 32, 34, 35, 38 werden aufgehoben.
Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinkindschafteten Kinder
stehen in Ansehung der Heimat den ehelichen Kindern gleich.
Für das der Eheschließung vorangehende Aufgebot verbleibt es bei den bisherigen Vor-
schriften, wenn die Bekanntmachung vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
angeheftet worden ist.
Ein auf Grund civilrechtlicher Bestimmungen nach den bisherigen Vorschriften bei der
Gemeindeverwaltung oder der Distriktsverwaltungsbehörde erhobener Einspruch gegen die
Eheschließung ist dem Standesbeamten mitzutheilen.
Artikel 155.
Das Gesetz vom 16. Mai 1868 über den Maljzaufschlag in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Dezember 1889 wird dahin geändert:
I. Der Artikel 52 Abst. 3 erhält folgende Fassung:
Ist eine solche Mühle im Besitz einer politischen Gemeinde, so haftet die
Gemeindekasse; ist sie im Besitz einer Genossenschaft, so haften die Genossenschaft
und die Genossen für Strafe und Kosten nach den für Genossenschaftsverbind-
lichkeiten geltenden Vorschriften; in beiden Fällen bleibt der Rückgriff gegen den-
jenigen, welcher die Uebertretung veranlaßt hat, vorbehalten.
II. Der Artikel 60 Abs. 2 Satz 2 und der Artikel 61 Abs. 2 Satz 2 werden aufgehoben.
Artikel 156.
Das Gesetz vom 16. Mai 1868, die Vermarkung der Grundstücke betreffend, wird
dahin geändert: «
1. Der Eingang des Artikel 2 Abs. 1 hat zu lauten:
Zur Abmarkung zwischen Nachbargrundstücken kann von jedem betheiligten
Grundeigenthümer
II. Der Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Verständigen sich die betheiligten Grundeigenthümer, die bestehende Grenzlinie
mittelst Austausches von Grund und Boden zu verändern, oder nehmen die
Feldgeschworenen wahr, daß eine Verrückung der biesherigen Grenze beabsichtigt
wird, so darf die Vermarkung erst erfolgen, wenn die Aenderungen im Bestande
der Grundstücke und in den Eigenthumsverhältnissen in das Grundbuch ein
getragen sind.
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