III. Der Eingang des Artikel 7 hat zu lauten:
Streitigkeiten über den Anspruch auf Errichtung oder Wiederherstellung fester
Grenzzeichen und über die Art der Vermarkung, insbesondere
IV. Im Artikel 8 werden die Worte: „unter Darlegung des Bedürfnisses“ ersetzt durch
die Worte:
„unter Darlegung der Beschaffenheit der Grenze“.
V. Die Artikel 1, 3, 4 werden aufgehoben.
Artikel 157.
Das Berggesetz vom 20. März 1869 wird dahin geändert:
1. Der Artikel 6 erhält folgenden Abs. 3Z:
Auf die jährlich zu leistende Entschädigung finden die Vorschriften des Art. 129a,
auf den Ersatz des Minderwerths finden die Vorschriften des Art. 134 entsprechende
Anwendung.
II. Als Artikel 36a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Die Bergbehörde hat dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift der
Verleihungsurkunde und eine beglanbigte Zeichnung des Planes (Art. 33) zur
Eintragung des verliehenen Bergwerkseigenthums in das Grundbuch mitzutheilen.
In den Fällen des Art. 35 Abs. 2 hat die Bergbehörde das Grundbuchamt
um die erforderlichen Eintragungen zu ersuchen. Soweit Oypotheken, Grund-
schulden oder Rentenschulden von der Aenderung oder Aufhebung der Verleihung
betroffen werden, finden auf die Eintragung die Vorschriften der S§ 42 bie 44
der Grundbuchordnung keine Anwendung. Das Grundbuchamt hat den Besitzer
des Hypotheken-, Grundschuld oder Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anzuhalten,
um nach den Vorschriften des § 62 Abs. 1, des § 69 und des § 70 Abst. 1
der Grundbuchordnung zu verfahren.
III. Der Artikel 40 erhält folgende Fassung:
Auf das Bergwerkseigenthum finden die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften entsprechende Anwendung.
IV. Der Artikel 41 erhält folgende Fassung:
Für den Erwerb eines bestehenden Bergwerkseigenthums gelten dieselben Vor
schriften wie für den Erwerb des Eigenthums an einem Grundstücke.
Auf die Ansprüche aus dem Bergwerkseigenthume finden die für die Ansprüche
aus dem Eigenthume geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
V. Der Artikel 50 erhält folgenden Abs. 2;
Auf die Entschädigungeforderung finden die Vorschriften des Art. 134 Abs. 1
entsprechende Anwendung.