Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

XVII. 
XVIII. 
XIX. 
XXI. 
XXII. 
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Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses nach Abs. 1 oder eines In- 
ventars nach Abs. 2 soll nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß der 
Werth des Vermögens oder des Nachlasses ohne Abzug der Schulden den Betrag 
von zweitansend Mark nicht oder nicht erheblich übersteigt. 
Im Artikel 64 werden die Worte: „verpflichteten Schreiber“ ersetzt durch das Wort: 
„Gerichtsschreibereibediensteten“. 
Im Artikel 65 werden die Worte: „sowie des Zustellungswesens in Sachen der 
nichtstreitigen Rechtspflege“ gestrichen. 
Im Artikel 69 erhält 
1. die Ziff. 6 folgende Fassung: 
6) dem Generalstaatsanwalte hinsichtlich der Staatsanwaltschaft bei dem Obersten 
Landesgerichte, dem Oberstaatsanwalt und dem Ersten Staatsanwalte hin- 
sichtlich der Staatsanwaltschaften ihres Bezirkes. 
2. Zwischen Abs. 1 und Abs. 2 wird folgender neue Absatz eingefügt: 
Der Präsident des Oberlandesgerichts und des Landgerichts kann sich mit 
Genehmigung des Staateministeriums der Iustiz bei der Erledigung einzelner 
Aufsichtsgeschäfte, die sich auf ein untergebenes Gericht beziehen, durch einen 
richterlichen Beamten des Gerichts, dessen Vorstand er ist, vertreten lassen. 
3. Der bisherige Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
Wird der Präsident nach Abs. 2 durch einen richterlichen Beamten ver- 
treten, der nicht Mitglied des Präsidiums ist, so nimmt dieser an der Be- 
schlußfassung des Präsidiums mit berathender Stimme theil. 
Ale Artikel 74 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Die Aussicht über die Amtsführung der Standesbeamten in der Pfalz gehört 
zu den Gegenständen der Justizuverwaltung. Die erforderlichen Ausführungs- 
bestimmungen erläßt das Staatsministerium der Justiz. 
Der dreizehnte Titel erhält die Ueberschrift: 
„Hinterlegungswesen.“ 
Der Artikel 76 erhält folgende Fassung: 
Für die in Angelegenheiten des bürgerlichen Rechtes oder nach den Vor- 
schriften über das gerichtliche Verfahren erfolgenden Hinterlegungen werden bei 
den Amtsgerichten Hinterlegungsstellen errichtet. Für mehrere Amtsgerichtsbezirke 
kann eine Hinterlegungsstelle errichtet werden. 
Die näheren Bestimmungen über die Hinterlegung werden durch Königliche 
Verordnung getroffen. 
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