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Die Staateregierung kann die Besorgung des Hinterlegungswesens der König
lichen Bank übertragen und die hiefür erforderlichen Ausführungsvorschriften erlassen.
Bei den amtsgerichtlichen Hinterlegungsstellen findet die Anlegung von
Mündelgeld nach § 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht statt.
XXIII. Der Artikel 77 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Gerichte haben sich in den Angelegenheiten, für welche die Vorschriften
der Landesgesetze maßgebend sind, Rechtshülfe zu leisten.
XXIV. Im Artikel 78 Abs. 1 und im Artikel 79 werden die Worte: „in den nicht zur
ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Angelegenheiten“ ersetzt durch die Worte:
„in den Angelegenheiten, für welche die Vorschriften der Landesgesetze
maßgebend sind“.
XXV. Der Artikel 28 Abs. 2, 3 und die Artikel 41, 46, 47 werden aufgehoben.
Artikel 168.
Das Gesetz vom 18. August 1879 zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung
wird dahin geändert:
I. Im Artikel 107 werden die Worte: „Notare oder“ gestrichen.
II. Die Artikel 14, 30, 31, 117 bis 121 werden aufgehoben.
Artikel 169.
Das Gesetz vom 18. August 1879 über die Erbschaftsstener wird dahin geändert:
I1. Im Artikel 1 Abs. 1 erhält
1. die lit. a folgende Fassung:
a) von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen auf den Todesfall, aus
Auflagen auf Zuwendungen dieser Art, die dem Empfänger der Leistung
einen Vermögensvortheil zu verschaffen bezwecken, sowic aus Pflichttheilsrechten:
2. die lit. b fällt weg.
II. Im Artikel 4 erhält
1. die Ziff. 1 folgende Fassung:
1) Als Verwandtschaft gilt auch die durch Annahme an Kindesstatt begründete
Verwandtschaft sowie das Verhältniß zwischen einem unehelichen Kinde und
dessen Abkömmlingen einerseits und dem Vater und dessen Verwandten
andererseits, sofern die Vaterschaft erweislich anerkannt ist.
2. die Ziff. 2 folgenden Zusatz:
Die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach § 1575 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs steht der Scheidung gleich.
III. An die Stelle der Artikel 7, 8 treten folgende Vorschriften: