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XII. Im Artikel 35 Abs. 1 wird das Wort „notariellen“ gestrichen.
XIII. Als Artikel 44 a wird der Abs. 4 des Artikel 46 eingestellt.
XIV. Der Artikel 25 Abs. 3 Satz 2 und der Artikel 46 Abs. 1 bis 3 werden aufgehoben.
Soweit für einen nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretenden
Anfall die Vorschriften des bisherigen bürgerlichen Rechtes maßgebend bleiben, gilt das
Gleiche von den bisherigen Vorschriften des Gesetzes über die Erbschaftssteuer; die Vorschriften
der Artikel 7 bis Za der neuen Fassung gelten jedoch auch für solche Anfälle.
Artikel 170.
Das Gesetz vom 21. April 1884, die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend, wird
dahin geändert:
I. Im Artikel 7 erhält der Satz 2 folgende Fassung:
Grundbesitz, welcher schon mit Hypotheken, (GGrundschulden oder Rentenschulden
belastet ist, kann überdieß nur dann als Sicherheit angenommen werden, wenn
die Gläubiger der für das Darlehen und die Kulturrente zu bestellenden Hypothek
im Range ausweichen.
II. Der Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Die Sicherheit kann auch in der Weise geleistet werden, daß land= und
forstwirthschaftlich benützbarer Grundbesitz mit der Kulturrente als ablösbarer Reallast
belastet wird. Die Ablösungssumme muß innerhalb der ersten Werthshälfte zu
stehen kommen. Ist der Grundbesitz schon mit Hypotheken, Grundschulden oder
Rentenschulden belastet, so muß der Reallast der Vorrang eingeräumt werden.
Die Ablösung der Reallast kann binnen sechs Monaten von der Kommission
gefordert werden
1) in den Fällen des Artikel 5 Abs. II Ziff. 1 und 2,
2) wenn der Erwerber des belasteten Grundbesitzes die persönliche Haftung
für rückständige Renten nicht übernimmt,
3) wenn ohne Einwilligung der Anstaltsverwaltung und ohne gerichtliche Fest-
stellung der Unschädlichkeit von dem belasteten Grundbesitz ein Grundstück
oder eine Theilfläche oder ein Realrecht abgetrennt worden ist.
II. Der Artikel 9 Abs. 2 Ziff. 3 erhält folgende Fassung:
3) Die ermittelten Theilrenten sind öffentliche Lasten der Grundstücke, auf die sie
nach Ziff. 2 vertheilt worden sind.
IV. Der Artikel 10 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Das Gesuch hat die Erklärung zu enthalten, ob die Sicherheit nach Artifel 7
oder nach Artikel 8 bestellt werden soll.