Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

V. Im Artikel 12 werden 
1. die Eingangsworte durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Soll als Sicherheit für das Darlehen und die Kulturrente eine Hypothek 
oder eine Reallast an dem Grundstücke bestellt werden, zu dessen Verbesserung das 
Darlehen gewährt wird, so findet auf Antrag des Gesuchstellers eine gerichtliche 
Aufforderung der Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldglänbiger zur Erklärung 
darüber statt, ob sie dem Vorrange der zu bestellenden Hypothek oder Reallast 
widersprechen. Ist das Recht eines der Gläubiger mit dem Rechte eines Dritten 
belastet, so ist die gerichtliche Aufforderung auch an den Dritten zu richten. 
Für die gerichtliche Aufforderung gelten die nachfolgenden Bestimmungen: 
2. Die Ziff. 2 erhält folgende Fassung: 
Nach Zusicherung des Darleheus läßt die Kommission ihren Bescheid und 
das Darlehensgesuch mit den Beilagen durch die Distriktsverwaltungsbehörde dem 
Amtsgerichte, bei welchem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird, mit- 
theilen und das Amtsgericht um Erlassung der Aufforderung an die Hypotheken-, 
Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger und, sofern ein Recht, das zurücktreten 
soll, mit dem Rechte eines Dritten belastet ist, an den Dritten ersuchen. 
3. Die Ziff. 3 lin. b, c, d erhält folgende Fassung: 
b) die Bezeichnung der Oypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, welche 
der als Sicherheit für das Darlehen und die Kulturrente zu bestellenden 
Oypothek oder Reallast im Range ausweichen sollen; 
c) die Mittheilung, daß die Beschreibung des Unternehmens mit den Plänen 
und Kostenvoranschlägen und der Bescheid der Kommission auf der Gerichts- 
schreiberei eingesehen werden können; 
d) die Eröffnung, daß die Zustimmung des Hypotheken-, Grundschuld= oder 
Rentenschuldgläubigers und, sofern dessen Recht mit dem Rechte eines Dritten 
belastet ist, auch die Zustimmung des Dritten zu der Rangausweichung 
angenommen werde, wenn nicht innerhalb eines Monats bei dem Amtsgerichte 
schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers Widerspruch erhoben wird. 
4. An die Stelle der Ziff. 3 Abs. 2 Satz 2 treten folgende Vorschriften: 
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und 
einmalige Einrückung in das für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmte 
Blatt. Das Amtegericht kann anordnen, daß die Veröffentlichung noch in einem 
anderen Blatte erfolgen soll. Die Erklärungsfrist beginnt mit dem Ablaufe von 
zwei Wochen seit der Einrückung, im Falle mehrfacher Einrückung seit der letzten 
Einrückung.
	        
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