Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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schuldbriefe, sowie für Eintragung und Löschung der Hypotheken und Reallasten 
und für die Umschreibung der Hypotheken auf den Eigenthümer des belasteten 
Grundstücke werden Gebühren zur Staatskasse nicht erhoben. Das Gleiche gilt 
für Erklärungen, welche die Aufhebung einer Hypothek, Grundschuld oder Renten- 
schuld zu Gunsten der zu bestellenden Oypothek oder Reallast betreffen. 
IX. Der Artikel 22 wird aufgehoben. 
Bis zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, bleibt die 
Geltung des Artikel 12 des Gesetzes vom 21. April 1884 auf die Landestheile rechte 
des Rheins beschränkt. Für die im Artikel 12 bestimmte gerichtliche Aufforderung tritt an 
die Stelle des Amtegerichts, bei welchem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird, 
das Amtegericht, bei welchem das Oypothekenbuch für das Grundstück geführt wird: 
soweit es nach Artikel 12 Ziff. 3 Abs. 3 auf Eintragungen im Grundbuch ankommt, 
treten an deren Stelle die entsprechenden Eintragungen im Hypothekenbuche. Die Vorschrift 
des Artikel 18 Abs. 2 findet auf das nach § 84 des Hypothekengesetzes dem Schuldner 
zustehende Recht entsprechende Anwendung. 
Artikel 171. 
Das Gesetz vom 29. Mai 1886, die Flurbereinigung betreffend, wird dahin geändert: 
1. Als Artikel 9a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Zu den im Flurbereinigungeverfahren abzugebenden Erklärungen bedarf der 
Vater oder die Mutter als Inhaber der elterlichen Gewalt sowie ein Vormund 
oder Pfleger nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder des Familien. 
raths, ein Nachlaßpfleger nicht der Genehmigung des Nachlaßgerichts, der gesetz- 
liche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes 
oder einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung 
nicht der Genehmigung der vorgesetzten Behörde. 
11. Der Artikel 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Sind die in die Unternehmung einbezogenen Grundstücke desselben Eigen 
thümers verschieden belastet, so sind die an ihre Stelle tretenden Grundstücke in 
Ermangelung einer anderweitigen Uebereinkunft, soweit es zur Wahrung der auf 
sie übergehenden Rechte erforderlich ist, nach den verschiedenen Belastungen aus 
zuscheiden und im Steuerkatasterplane mit besonderen Nummern zu bezeichnen. 
Verfügungsbeschränkungen stehen den Belastungen gleich. 
III. Der Artikel 13 erhält folgende Fassung: 
Wird bei einer Flurbereinigung zum Zwecke der Ausgleichung eine Geld 
entschädigung nach Art. 6 Abs. 5 geleistet, so ist sie zunächst zur Ablösung der
	        
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