Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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XI. Als Artikel 25a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Nach der Absteckung der neuen Flureintheilung kann die Flurbereinigungs 
Kommission die betheiligten Grundeigenthümer auf Antrag von mindestens drei 
Viertheilen derselben vorläufig in den Besitz der Neuzutheilungen durch den Flur— 
bereinigungs-Ausschuß beziehungsweise den beauftragten Geometer setzen, wenn 
aus einem längeren Aufschube der Ueberweisung den Antragstellern ein erheblicher 
Nachtheil erwachsen würde. 
Soweit die Flureintheilung bei der endgiltigen Feststellung geändert wird, 
ist den widersprechenden Betheiligten der Schaden zu ersetzen, den sie dadurch 
erlitten haben, daß die Ueberweisung vor der endgiltigen Feststellung der Flur- 
eintheilung erfolgt ist. Der Schadensersatz gehört zu den Kosten des Unternehmene. 
XlI. Der Artikel 26 erhält folgende Fassung: 
Die Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger sowie die sonstigen 
nach Art. 8 Abs. 2 widerspruchsfähigen Personen sind auf Antrag des Auseschusses 
oder des beauftragten Geometers durch das Amtsgericht, bei welchem das Grund- 
buch für die auszutauschenden Grundstücke geführt wird, öffentlich aufzufordern, 
ihre Erinnerungen gegen die sich aus der bevorstehenden Flurbereinigung ergebenden 
Aenderungen des Gegenstandes ihrer Rechte innerhalb einer Frist von einem 
Monat entweder bei dem Flurbereinigunge-Aueschusse bezichungsweise dem beauf- 
tragten Geometer oder schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers bei 
dem Amtsgerichte geltend zu machen. Die Aufforderung hat die Mittheilung zu 
enthalten, daß der genaue Ausweis des gegenwärtig den Gegenstand ihrer Rechte 
bildenden und des bei Durchführung der Unternehmung an dessen Stelle tretenden 
Grundbesitzes, der Schätzung beider und der etwaigen Geldentschädigungen auf 
der Gerichtsschreiberei eingesehen werden kann. In der Aufforderung ist darauf 
hinzuweisen, daß ein Widerspruchsrecht nur insoweit besteht, als der Grundbesitz, 
auf welchen die Rechte übergehen sollen, nicht mindestens den gleichen Werth 
hat wie der gegenwärtig den Gegenstand der Rechte bildende Grundbesitz. Als 
Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß das Widerspruchsrecht verloren geht, wenn es 
nicht vor dem Ablaufe der Frist geltend gemacht wird. 
Die Aufforderung geschieht durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch 
einmalige Einrückung in das für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmte 
Blatt. Das Amtsgericht kann anordnen, daß die Veröffentlichung noch in einem 
anderen Blatte erfolgen soll. Die Erinnerungsfrist beginnt mit dem Ablaufe von 
zwei Wochen seit der Einrückung, im Falle der Einrückung in ein zweites Blatt 
seit der letzten Einrückung.
	        
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