77
XI. Als Artikel 25a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Nach der Absteckung der neuen Flureintheilung kann die Flurbereinigungs
Kommission die betheiligten Grundeigenthümer auf Antrag von mindestens drei
Viertheilen derselben vorläufig in den Besitz der Neuzutheilungen durch den Flur—
bereinigungs-Ausschuß beziehungsweise den beauftragten Geometer setzen, wenn
aus einem längeren Aufschube der Ueberweisung den Antragstellern ein erheblicher
Nachtheil erwachsen würde.
Soweit die Flureintheilung bei der endgiltigen Feststellung geändert wird,
ist den widersprechenden Betheiligten der Schaden zu ersetzen, den sie dadurch
erlitten haben, daß die Ueberweisung vor der endgiltigen Feststellung der Flur-
eintheilung erfolgt ist. Der Schadensersatz gehört zu den Kosten des Unternehmene.
XlI. Der Artikel 26 erhält folgende Fassung:
Die Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger sowie die sonstigen
nach Art. 8 Abs. 2 widerspruchsfähigen Personen sind auf Antrag des Auseschusses
oder des beauftragten Geometers durch das Amtsgericht, bei welchem das Grund-
buch für die auszutauschenden Grundstücke geführt wird, öffentlich aufzufordern,
ihre Erinnerungen gegen die sich aus der bevorstehenden Flurbereinigung ergebenden
Aenderungen des Gegenstandes ihrer Rechte innerhalb einer Frist von einem
Monat entweder bei dem Flurbereinigunge-Aueschusse bezichungsweise dem beauf-
tragten Geometer oder schriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsschreibers bei
dem Amtsgerichte geltend zu machen. Die Aufforderung hat die Mittheilung zu
enthalten, daß der genaue Ausweis des gegenwärtig den Gegenstand ihrer Rechte
bildenden und des bei Durchführung der Unternehmung an dessen Stelle tretenden
Grundbesitzes, der Schätzung beider und der etwaigen Geldentschädigungen auf
der Gerichtsschreiberei eingesehen werden kann. In der Aufforderung ist darauf
hinzuweisen, daß ein Widerspruchsrecht nur insoweit besteht, als der Grundbesitz,
auf welchen die Rechte übergehen sollen, nicht mindestens den gleichen Werth
hat wie der gegenwärtig den Gegenstand der Rechte bildende Grundbesitz. Als
Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß das Widerspruchsrecht verloren geht, wenn es
nicht vor dem Ablaufe der Frist geltend gemacht wird.
Die Aufforderung geschieht durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch
einmalige Einrückung in das für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmte
Blatt. Das Amtsgericht kann anordnen, daß die Veröffentlichung noch in einem
anderen Blatte erfolgen soll. Die Erinnerungsfrist beginnt mit dem Ablaufe von
zwei Wochen seit der Einrückung, im Falle der Einrückung in ein zweites Blatt
seit der letzten Einrückung.