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XIII.
XIV.
XV.
XVI.
XVII.
XVIII.
Der im Abs. 1 erwähnte Ausweis ist von dem Flurbereinigungs-Ausschusse
beziehungsweise von dem beauftragten Geometer zu liefern.
Der Artikel 27 erhält folgende Fassung:
Nach dem Ablaufe der im Art. 26 bestimmten Frist hat das Amtsgericht
das Ergebniß der Aufforderung dem Flurbereinigungs= Ausschusse beziehungsweise
dem beauftragten Geometer mitzutheilen.
Im Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten: „die Werthsermittlung“
eingeschaltet die Worte:
„und auf die Höhe der nach Art. 25 a zu leistenden Entschädigung“.
Im Artikel 34 Abs. 2 werden die Worte: „dann die Hypothekverhältnisse, Geld
entschädigungen und Geldleistungen“ ersetzt durch die Worte:
„die Ordnung der sich aus den Vorschriften der Art. 10, 12 ergebenden
Belastungsverhältnisse, die Angabe der Geldentschädigungen und Geldleistungen“.
In den Artikel 36 wird ale Abs. 4 folgende Vorschrift aufgenommen:
Sind Geldentschädigungen festgesetzt, so erfolgt für den Grundbesitz, dessen
Zuweisung mit den Entschädigungen zusammenhängt, die Ertheilung der voll-
ziehbaren Auszüge und die Bezeichnung des Tages des Eigenthumsüberganges
erst, wenn die von den Betheiligten zu leistenden Geldbeträge eingezahlt oder die
Empfangsberechtigten befriedigt sind.
Der Artikel 37 erhält folgende Fassung:
Die Flurbereinigungs-Kommission hat das Grundbuchamt unter Mittheilung
des Operats oder eines beglaubigten Auszugs aus diesem um die erforderlichen
Eintragungen in das Grundbuch zu ersuchen. In dem Ersuchen ist der Tag dee
Eigenthumsüberganges anzugeben. Bei Eintragungen, von denen Hypotheken, Grund-
schulden oder Rentenschulden betroffen werden, finden die Vorschriften der 88 42
bis 44 der Grundbuchordnung keine Anwendung. Das Grundbuchamt hat den
Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs zur Vorlegung
anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 Abs. 1 und des § 70 AbsK. 1
der Grundbuchordnung zu verfahren.
Von den nach Art. 6 Abs. 5 festgesetzten Geldentschädigungen hat die Flur
bereinigungs-Kommission dem Amtsgerichte, welches für das im Art. 13 bezeichnete
Vertheilungsverfahren zuständig ist, Mittheilung zu machen.
Im Artikel 39 Abs. 1 werden die Worte: „Operatsauszügen und Hypotheken-
briefen“ ersetzt durch die Worte:
„Operatsauszügen, Hypotheken-, Grundschuld. und Rentenschuldbriefen“.