Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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XIX. Im Artikel 42 werden nach dem Worte: „Aussteckungspfähle“ eingeschaltet die 
Worte: 
„oder Sicherungssteine“. 
XX. Die Artikel 44 bis 50 werden aufgehoben. 
Bis zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, tritt für die im 
Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Mai 1886 bestimmte gerichtliche Aufforderung an die 
Stelle des Amtsgerichts, bei welchem das Grundbuch für die auszutauschenden Grundstücke 
geführt wird, in den Landestheilen rechts des Rheins das Amtsgericht, bei welchem das 
Hypothekenbuch für die Grundstücke geführt wird, in der Pfalz das Amtsgericht, in dessen 
Bezirke die Grundstücke belegen sind. Die Vorschriften des Artikel 37 Abs. 1 Satz 1 finden 
in den Landestheilen rechts des Rheins auf die Eintragungen in das Hypothekenbuch ent- 
sprechende Anwendung. In der Pfalz bleiben bis dahin an Stelle des Artikel 10 Abs. 1, 2 
der Artikel 46 und an Stelle des Artikel 37 Abs. 1 der Artikel 49 in Geltung. 
Artikel 172. 
Der Aitikel 4 des Gesetzes vom 5. Mai 1890, die Vereinigung der Brandversicherungs- 
anstalt der Pfalz mit jener in den Landestheilen rechts des Rheins sowie die Abänderung 
einiger Bestimmungen des Brandversicherungsgesetzes vom 3. April 1875 und des Polizei- 
strafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871 betreffend, wird aufgehoben. 
Artikel 173. 
In dem Gesetze vom 2. Febrnar 1898, die Fortsetzung der Grundentlastung betreffend, 
wird der Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben. 
Artikel 174. 
Was in den in Kraft bleibenden landesgesetzlichen Vorschriften von dem Hypothekenbuch 
und dem Hypothekenamte bestimmt ist, findet auf das Grundbuch und das Grundbuchamt 
entsprechende Anwendung. 
Die Vorschriften über Hypotheken finden entsprechende Anwendung auf Grundschulden 
und Rentenschulden. 
Schlußbestimmungen. 
Artikel 175. 
Aufgehoben sind: 
1. das Hypothekengesetz vom 1. Juni 1822; 
2. das Gesetz vom 1. Juni 1822, die Einführung des Hypothekengesetzes und der 
Prioritätsordnung betreffend;
	        
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