Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Bierlieferungsvertrag. 
Artikel 4. 
Das Rechtsverhältniß aus einem vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuche 
geschlossenen Vertrage der im Artikel 13 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Geset 
buche bezeichneten Art bestimmt sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften der 
Artikel 13, 14 des Ausführungsgesetzes. 
Miethe und Pacht. 
Artikel 5. 
Ist ein Grundstück von einem Nießbraucher, für dessen Recht die bisherigen Gesetze 
maßgebend sind, vermiethet oder verpachtet, so finden, wenn der Nießbrauch nach dem Inkraft- 
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs endigt, die Vorschriften des § 1056 des Bürgerlichen 
Gesetzounchs Anwendung. Ist der Mieth- oder Pachtvertrag vor dem Inkrafttreten des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangen worden, so bleiben weitergehende Rechte des Miethere 
oder Pächters, die sich aus den bisherigen Gesetzen ergeben, unberührt, unbeschadet der 
Vorschrift des Artikel 171 des Einführungegesetzes zum Bürgerlichen Geseobuche. 
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn ein der Nutznießung des 
Ehemanns unterliegendes Grundstück von dem Ehemann, ein dem Beisitzrechte des über 
lebenden Ehegatten unterliegendes Grundstück von dem überlebenden Ehegatten, ein Nachlaß 
grundstück von dem Vorerben, dem Fiduziarerben oder dem Vorvermächtnisinehmer vermiethet 
oder verpachtet worden ist und für das Recht des Vermiethers oder Verpächters die bisherigen 
Gesetze maßgebend sind. Ist ein der elterlichen Nutzuiesung unterliegendes Grundstück von dem 
Inhaber des elterlichen Nutznießungsrechts vermiethet oder verpachtet worden, so gilt das Gleiche, 
wenn die elterliche Nutzuiesung mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs endigt. 
Artikel 6. 
Ist ein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermiethetes oder ver 
pachtetes Grundstück dem Miether oder Pächter überlassen, so finden im Falle der Zwange 
versteigerung oder der Zwangsverwaltung des Grundstücks, auch bevor das Grundbuch alo 
angelegt anzusehen ist, die Vorschriften Anwendung, welche für die Zeit nach der Anlegung 
des Grundbuche über den Einflust des Verfahrens auf das Mieth= oder Pachtverhältniß gelten. 
Urkundenaufgebot. 
Artikel 7. 
Auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer vor dem Inkraft 
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichteten Urkunde, für deren Kraftloserklärung die bis 
herigen Gesetze masgebend sind, finden die Vorschriften der §S# 1010 bis 1014 der Civil 
prozeßordnung keine Anwendung.
	        
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