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Artikel 17.
Wird in Ansehung eines Grundstücks, für das ein Ausschlusturtheil ergangen ist, von
einem anderen Antragsberechtigten neuerdings das Aufgebot beantragt, so gelten die in dem
früheren Verfahren von dem Antragsteller angegebenen oder von dem Berechtigten angemeldeten
Grunddienstbarkeiten als dem Antragsteller bekannt.
Artikel 18.
Die Vorschriften der Artikel 15 bis 17 gelten von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs an auch für die Zeit, bevor das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
Das Aufgebot erstreckt sich nicht auf Grunddienstbarkeiten, die in den Landestheilen
rechts des Rheins in das Hypothekenbuch eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, in
der Pfalz in dem Verfahren zur Anlegung des Grundbuchs angemeldet sind.
Als eingetragene Eigenthümer im Sinne des Artikel 16 Abs. 5 gelten in den Landes
theilen rechts des Rheins diejenigen, welche im Hypothekenbuch als Besitzer eingetragen sind,
bei Grundstücken, die ein Blatt im Hypothekenbuche nicht haben, sowie in der Pfalz die
im Grundstenerkataster als Besitzer Bezeichneten.
Eheliches Güterrecht.
Artikel 19.
Die in diesem Gesetze bestimmten Aenderungen des Güterstandes einer zur Zeit des
Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehe gelten, soweit sie ein in den
Landestheilen rechts des Rheins geltendes Güterrecht betreffen, auch für Ehegatten, die ihren
Wohnsitz in der Pfalz haben, und, soweit sie das in der Pfalz geltende Güterrecht betreffen,
auch für Ehegatten, die ihren Wohnsitz in den Landestheilen rechts des Rheins haben.
Artikel 20.
Besteht zur Zeit des Inkrafttretens des VBürgerlichen Gesetzbuchs für eine Ehe der
gesetzliche Güterstand nach einem der in diesem Gesetze genannten Rechte, das auch in einem
anderen Bundesstaate gilt, so finden die für diesen Güterstand geltenden Vorschriften auch
Anwendung, wenn die Ehegatten den ersten ehelichen Wohnsitz nicht in Bayern gehabt haben.
Auf das Mainzer Landrecht und das Solmser Recht findet diese Vorschrift keine An
wendung. Das Badische Landrecht steht dem in der Pfalz geltenden Rechte gleich.
Artikel 21.
Besteht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs für eine Ehe kraft
Chevertrags der Güterstand nach einem der in diesem Gesetze genannten Rechte, deren