Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Geltungsgebiet sich in einen anderen Bundesstaat erstreckt, so finden die in diesem Gesetze 
bestimmten Aenderungen des Güterstandes auch Anwendung, wenn der Güterstand mit 
Rücksicht auf das zu dem anderen Bundesstaate gehörende Geltungsgebiet gewählt ist. 
Die Vorschriften des Artikel 20 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 22. 
Besteht für Ehegatten, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
ihren Wohnsitz in Bayern haben, ein Güterstand, für welchen das in Bayern nicht geltende 
Recht eines anderen Bundesstaats maßgebend ist, so finden die Vorschriften Anwendung, 
welche den Güterstand in dem anderen Bundesstaate mit den Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs in Einklang zu bringen bezwecken. 
Werden in dem anderen Bundesstaate solche Vorschriften erst später erlassen, so kann 
durch Königliche Verordnung bestimmt werden, daß die Vorschriften auf die zur Zeit der 
Erlassung der Verordnung in Bayern wohnenden Ehegatten Anwendung finden, für welche 
der von den Vorschriften betroffene Güterstand besteht. 
Artikel 23. 
Begründen Ehegatten, für deren Güterstand die bisherigen Gesetze maßgebend sind, 
nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihren Wohnsitz in Bayern, so finden 
die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aenderung des Güterstandes Anwendung. An die 
Stelle der Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs, im Falle des Artikel 22 
Abs. 2 an die Stelle der Zeit der Erlassung der Königlichen Verordnung, tritt die Zeit 
der Begründung des Wohnsitzes. 
Rechte, deren Geltungsgebiet sich in einen anderen Bundesstaat erstreckt, sind von dem 
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an, soweit sie in dem anderen Bundesstaate 
gelten, als besondere Rechte dieses Bundesstaats anzusehen. 
Eine Aenderung des Güterstandes tritt nicht ein, wenn der Güterstand vor der Be- 
gründung des Wohnsitzes in Bayern durch die Gesetze eines anderen Bundesstaats einer 
Aenderung unterworfen worden ist, die ihn mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
in Einklang zu bringen bezweckt. 
Artikel 24. 
Soweit nach diesem Gesetze für den Güterstand einer Ehe die Vorschriften des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs maßgebend sind, finden auch die für den Güterstand geltenden Vorschriften 
der Civilprozeßordnung, der Konkursordnung und des Gesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. 
Auf die im Artikel 83 Abs. 2 bezeichnete Ausgleichung des Ehegewinns finden die 
Vorschriften des Artikel 36 entsprechende Anwendung. .
	        
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