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Geltungsgebiet sich in einen anderen Bundesstaat erstreckt, so finden die in diesem Gesetze
bestimmten Aenderungen des Güterstandes auch Anwendung, wenn der Güterstand mit
Rücksicht auf das zu dem anderen Bundesstaate gehörende Geltungsgebiet gewählt ist.
Die Vorschriften des Artikel 20 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
Artikel 22.
Besteht für Ehegatten, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ihren Wohnsitz in Bayern haben, ein Güterstand, für welchen das in Bayern nicht geltende
Recht eines anderen Bundesstaats maßgebend ist, so finden die Vorschriften Anwendung,
welche den Güterstand in dem anderen Bundesstaate mit den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in Einklang zu bringen bezwecken.
Werden in dem anderen Bundesstaate solche Vorschriften erst später erlassen, so kann
durch Königliche Verordnung bestimmt werden, daß die Vorschriften auf die zur Zeit der
Erlassung der Verordnung in Bayern wohnenden Ehegatten Anwendung finden, für welche
der von den Vorschriften betroffene Güterstand besteht.
Artikel 23.
Begründen Ehegatten, für deren Güterstand die bisherigen Gesetze maßgebend sind,
nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihren Wohnsitz in Bayern, so finden
die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aenderung des Güterstandes Anwendung. An die
Stelle der Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs, im Falle des Artikel 22
Abs. 2 an die Stelle der Zeit der Erlassung der Königlichen Verordnung, tritt die Zeit
der Begründung des Wohnsitzes.
Rechte, deren Geltungsgebiet sich in einen anderen Bundesstaat erstreckt, sind von dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an, soweit sie in dem anderen Bundesstaate
gelten, als besondere Rechte dieses Bundesstaats anzusehen.
Eine Aenderung des Güterstandes tritt nicht ein, wenn der Güterstand vor der Be-
gründung des Wohnsitzes in Bayern durch die Gesetze eines anderen Bundesstaats einer
Aenderung unterworfen worden ist, die ihn mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in Einklang zu bringen bezweckt.
Artikel 24.
Soweit nach diesem Gesetze für den Güterstand einer Ehe die Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuchs maßgebend sind, finden auch die für den Güterstand geltenden Vorschriften
der Civilprozeßordnung, der Konkursordnung und des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.
Auf die im Artikel 83 Abs. 2 bezeichnete Ausgleichung des Ehegewinns finden die
Vorschriften des Artikel 36 entsprechende Anwendung. .