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Anlegung von Mündelgeld.
Artikel 32.
Zur Anlegung von Mündelgeld sind auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die Schuldverschreibungen bayerischer Gemeinden und diejenigen von Kredit-
anstalten ausgegebenen Werthpapiere, insbesondere Pfandbriefe, geeignet, in welchen bisher
nach den vom Staatsministerium der Justiz getroffenen Bestimmungen Mündelgeld angelegt
werden durfte.
Die Zulassung zur Anlegung von Mündelgeld kann vom Staateministerium der
Justiz jederzeit widerrufen werden.
Vermächtnisse.
Artikel 33.
Hat ein Vermächtniß, durch welches der Vermächtnißnehmer den Vermächtnißgegenstand
unmittelbar erlangt, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Rechte
zum Gegenstande, so ist bei der Eintragung des Beschwerten in das Grundbuch oder in
das Hypothekenbuch der Landestheile rechts des Rheins zugleich das Recht des Vermächtniß
nehmers einzutragen.
Geschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Artikel 34.
Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängigen Beschwerden
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften.
Dies gilt insbesondere auch von der Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch
weitere Beschwerde.
In den Angelegenheiten, für welche bisher die Landgerichte in erster Instanz zuständig
waren, verbleibt es für die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts bei den
bisherigen Vorschriften, auch wenn die Beschwerde zur Zeit des Inkrafttretens des Bürger
lichen Gesetzbuchs noch nicht eingelegt ist.
Personenstand.
Artikel 35.
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängiges Verfahren,
welches die Anweisung eines Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung oder die
Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister zum Gegenstande hat, finden von
dieser Zeit an die Vorschriften der §§ 69, 70 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.