Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Anlegung von Mündelgeld. 
Artikel 32. 
Zur Anlegung von Mündelgeld sind auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs die Schuldverschreibungen bayerischer Gemeinden und diejenigen von Kredit- 
anstalten ausgegebenen Werthpapiere, insbesondere Pfandbriefe, geeignet, in welchen bisher 
nach den vom Staatsministerium der Justiz getroffenen Bestimmungen Mündelgeld angelegt 
werden durfte. 
Die Zulassung zur Anlegung von Mündelgeld kann vom Staateministerium der 
Justiz jederzeit widerrufen werden. 
Vermächtnisse. 
Artikel 33. 
Hat ein Vermächtniß, durch welches der Vermächtnißnehmer den Vermächtnißgegenstand 
unmittelbar erlangt, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Rechte 
zum Gegenstande, so ist bei der Eintragung des Beschwerten in das Grundbuch oder in 
das Hypothekenbuch der Landestheile rechts des Rheins zugleich das Recht des Vermächtniß 
nehmers einzutragen. 
Geschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
Artikel 34. 
Für die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängigen Beschwerden 
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. 
Dies gilt insbesondere auch von der Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch 
weitere Beschwerde. 
In den Angelegenheiten, für welche bisher die Landgerichte in erster Instanz zuständig 
waren, verbleibt es für die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts bei den 
bisherigen Vorschriften, auch wenn die Beschwerde zur Zeit des Inkrafttretens des Bürger 
lichen Gesetzbuchs noch nicht eingelegt ist. 
Personenstand. 
Artikel 35. 
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängiges Verfahren, 
welches die Anweisung eines Standesbeamten zur Vornahme einer Amtshandlung oder die 
Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister zum Gegenstande hat, finden von 
dieser Zeit an die Vorschriften der §§ 69, 70 des Gesetzes über die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.
	        
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