Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Ist das Rückfallsrecht zur Sicherung einer Forderung des Berechtigten vorbehalten, so 
finden, wenn der Berechtigte die Rückübertragung des Eigenthums verlangt, die Vorschriften 
des § 268 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Hat sich der Veräußerer eines Grundstücks bis zu dem Eintritt eines bestimmten Um 
standes das Eigenthum vorbehalten, aber die sofortige Eintragung des Besitztitels des Er- 
werbers in das Hypothekenbuch bewilligt, so ist der Eigenthumsvorbehalt als Vorbehalt des 
Rückfalls des Eigenthums für den Fall anzusehen, daß der bestimmte Umstand nicht eintritt. 
WMiteigenthum. 
Artikel 40. 
An die Stelle der im § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Ein- 
tragungen in das Grundbuch treten bie zur Anlegung des Grundbuchs die entsprechenden 
Eintragungen in das Hypothekenbuch. 
Artikel 41. 
Soll die Zwangsversteigerung eines gemeinschaftlichen Grundstücks zum Zwecke der Auf 
hebung der Gemeinschaft erfolgen, so finden von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz 
buchs an, bis das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, die bisherigen Vorschriften über 
die Zwangsversteigerung mit den Aenderungen entsprechende Anwendung, welche sich aus dem 
§ 181 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, dem § 182 Abs. 1, 2 und den §S 183, 184 des Gesetzes 
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung ergeben. 
Die Vorschriften des Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Febrnar 1879 finden auf den 
Nachweis des Eigenthums des Antragstellers oder desjenigen, dessen Recht auf Aufhebung 
der Gemeinschaft der Antragsteller ausübt, entsprechende Anwendung. 
Ist das Grundstück nach den Vorschriften des Preußischen Landrechts vermiethet oder 
verpachtet, so finden die Vorschriften des Theil 1 Titel 21 88 350 bis 354 keine Anwendung. 
Stochwerkseigenthum. 
Artikel 42. 
Das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Stockwerkeo 
eigenthum (Herbergsrecht) gilt von diesem Zeitpunkt an als Miteigenthum an dem Grund 
stücke mit der Maßgabe, daß jedem Miteigenthümer die ausschließliche und dauernde Benutzung 
derjeuigen Theile des Gebäudes zusteht, welche ihm zur Zeit des Inkrafttretens des Bürger 
lichen Gesetzbuchs gehören, und daß der Aufwand für deren Unterhaltung ihm zur Last fällt. 
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft ist ausgeschlossen. 
Auf die Benutzungesrechte der Miteigenthümer findet die Vorschrift des § 1010 Abf. 1 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
	        
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