Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Ausschluß des Rechtes auf Aufhebung der Gemeinschaft. 
Artikel 43. 
Ist nach den bisherigen Vorschriften die Theilung eines Grundstücks, das im Mit- 
eigenthume der Eigenthümer anderer Grundstücke steht und diesen dauernd zu bestimmten 
wirthschaftlichen Zwecken dient, wegen dieser Zweckbestimmung ausgeschlossen, so gilt das Grund- 
stück von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an als zu Gunsten des jeweiligen 
Eigenthümers eines jeden der anderen Grundstücke mit einer Grunddienstbarkeit des Inhalts 
belastet, daß er es zu den bestimmten Zwecken benutzen darf. 
Grunddienstbarkeiten. 
Artikel 44. 
Von der Verkündung dieses Gesetzes an kann die Eintragung von Grunddienstbarkeiten 
in das Hypothekenbuch von dem Berechtigten und von dem Eigenthümer des belasteten Grund- 
stücks verlangt werden; die Kosten sind von demjenigen zu tragen und vorzuschießen, welcher 
die Eintragung verlangt. Die Löschung einer vorher erfolgten Eintragung kann nicht 
aus dem Grunde verlangt werden, weil die Grunddienstbarkeit nicht zu den einzutragenden 
Rechten gehörte. 
Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts der Grunddienstbarkeit 
auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Die Vorschriften des § 9 Abs. 1 
der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung. 
Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit gilt von der Zeit an, zu welcher das Grund- 
buch als augelegt anzusehen ist, als Eintragung im Grundbuche. Die Eintragung eines 
Widerspruchs gegen die Richtigkeit der Eintragung ist schon vorher zuläfsig. 
Artikel 45. 
Die im Artikel 191 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zum 
Schutze der Ausübung von Grunddienstbarkeiten gegebenen Vorschriften gelten von dem Inkraft- 
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an auch für die Zeit, bevor das Grundbuch als angelegt 
anzusehen ist. 
Reallasten. 
Artikel 46. 
Für eine zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Reallast 
gelten von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften der §§ 1107 bis 1111 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs. Solange das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, tritt in dem
	        
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