Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

125 
Blatt 
  
Gesetz-und Verordnungs 
für das 
Königreich Bayern. 
  
K 17. 
München, den 15. April 1899. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 6. April 1899, die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die 
Stadtgemeinde Neu-Ulm betreffend. — Bekanntmachung vom 6. April 1899, Aenderung der Landwehr- 
bczirkseintheilung im Bereiche des K. Preußischen I., IV., XI., XIV. und XVIII., sowie des XII. und XIX. 
(1. bezw. 2. Königlich Sächsischen) Armee-Corps betreffend. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur An- 
nahme fremder Dekorationen — Auszug aus der Adelsmatrikel des Königreiches. 
  
  
  
Nr. 6088. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadt- 
gemeinde Neu-Ulm betreffend. 
4. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art 16 des Gesetzes, einige 
Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Kal. Aller- 
höchsten Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 174 und 185) 
der Stadtgemeinde Neu-Ulm auf Grund der Beschlüsse der Gemeindekollegien vom 1. und 
6. März ds. Is. und des staatsaufsichtlichen Bescheides der k. Regierung, Kammer des 
Innern, von Schwaben und Neuburg vom 10. März 1899 die Genehmigung zur Aus- 
gabe 3½% iger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesammtnennwerthe von 
250 000 J4, und zwar: 26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.