Artikel 127.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu einander fallen die vor dem Inkrafttreten des Bürger-
lichen Gesetzbuchs entstandenen Gemeinschaftsschulden demjenigen Ehegatten zur Last, welcher
sie nach den bisherigen Gesetzen zu tragen hat.
Artikel 128.
Die Geltendmachung der Ersatzansprüche, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürger-
lichen Gesetzbuchs den Ehegatten gegen einander zustehen, bestimmt sich nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel 129.
Ist vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Frau eine Erbschaft oder
ein Vermächtuiß angefallen, so ist die Annahme auch nach diesem Zeitpunkte dem Gesammt-
gute gegenüber nur wirksam, wenn der Mann die Zustimmung ertheilt. Die Zustimmung
kann nicht durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden.
Artikel 130.
Auf einen zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängigen Rechts
streit und auf die Wirkung der Entscheidung ist die Aenderung des Güterstandes ohne Einfluß
Artikel 131.
Bis zum Schlusse des Jahres 1900 kann die Frau auf Aufhebung der Gütergemeinschaft
auch aus den im Artikel 1443 Abs. 1 des Pfälzischen Civilgesetzbuchs bestimmten Gründen
klagen, wenn die Thatsachen, auf welche die Klage gestützt wird, vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind.
Artikel 132.
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzouchs über das Vermögen des
Mannes der Konkurs eröffnet, so kann die Frau die Aufhebung der Gütergemeinschaft bean
tragen. Für das Verfahren bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. Die Vorschriften
der §§ 1470, 1479 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Artikel 133.
Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erfolgt, so bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend.