Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Sollen von der Frau Gegenstände, die zum Gemeingute gehören, veräußert werden, 
bevor die Frau sich über die Annahme oder Ausschlagung der Gütergemeinschaft erklärt hat, 
so finden die Vorschriften des Artikel 145 Abs. 3 entsprechende Anwendung. 
Artikel 134. 
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Gütertrennungs- 
verfahren anhängig, so bleiben bis zur Erledigung des Verfahrens die bisherigen Gesetze 
maßgebend. Der Erledigung des Verfahrens steht es gleich, wenn das Verfahren ein Jahr 
lang nicht betrieben wird. 
Die bisherigen Gesetze bleiben auch für das Verfahren in Geltung. 
Artikel 135. 
Eine gerichtliche Entscheidung, durch welche die Gütertrennung nach den bisherigen Vor- 
schriften ausgesprochen ist, wird nicht dadurch unwirksam, daß die Veröffentlichung oder der 
Vollzug unterbleibt. Dies gilt jedoch nicht, wenn zur Zeit des Inkrafttretens des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs die im Artikel 196 des Gesetzes zur Ausführung der Civilprozeßordnung 
und Konkursordnung bestimmte Frist schon abgelaufen ist. 
Artikel 136. 
Ist zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs für eine Ehe die Güter- 
gemeinschaft nach den Artikeln 1530 bis 1535 des Pfälzischen Civilgesetzbuchs ausgeschlossen, 
so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Güterstand der Verwaltung 
und Nutzuießung Anwendung. 
Die Vorschriften des Artikel 125 Abs. 2, des Artikel 126 Abs. 4 und der Artikel 128 
bis 132, 134, 135 finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 137. 
Besteht zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs für eine Ehe Güter- 
trennung, so gelten von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften der §S 1427 bis 1430 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Die Vorschrift des Artikel 130 findet entsprechende Anwendung. 
Artikel 138. 
Vereinbarungen, durch welche die Ehegatten für einen der in den Artikeln 124, 136, 137 
bezeichneten Güterstände die bisherigen Vorschriften in einzelnen Beziehungen geändert oder 
ergänzt haben, werden von der Aenderung des Güterstandes nicht berührt. 
Das Gleiche gilt für eine von einem Dritten getroffene Anordnung der im Abs. 1 
bezeichneten Art. 
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